Es stellen sich die Fragen:
- Treten die Schadenersatz- und / oder Gewährleistungsansprüche zur Hauptleistung hinzu?
- Ersetzen die Schadenersatz- und / oder Gewährleistungsansprüche im Fall nachträglicher Unmöglichkeit die Hauptforderung gänzlich?
Mit dem Eintritt des Konventionalstrafen-Anspruchs entsteht eine sog. Anspruchskonkurrenz.
Das Verhältnis von Strafforderung und Anspruch aus der Hauptforderung richtet sich nach der Konventionalstrafen-Abrede. Vereinbart können dort sein: