Die richterliche Herabsetzung der Konventionalstrafe bildet einen Einbruch in die unter OR 163 Abs. 1 festgehaltenen Vertragsfreiheit. Die Herabsetzungs-Möglichkeit ist daher nur mit Zurückhaltung anzuwenden:
- Richterliche Herabsetzung
OR 163 Abs. 3
Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.
- Grundsätze
- Herabsetzungs-Begehren
- Behauptungs- und Beweislast
- Übermässigkeit und Kriterien
- Missbräuchlichkeit
- Kasuistik
- Rückforderung
- Freies pflichtgemässes Richter-Ermessen