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Konventionalstrafe

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Konventionalstrafe im Liefervertrag

Rechtsgebiet:
Konventionalstrafe
Stichworte:
Konventionalstrafe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beim Liefervertrag und der Absicherung seiner Erfüllung sind folgende Aspekte zu beachten:

  • Sicherungsthemen und Schadensnachweis
  • Sicherungsart als Verhandlungssache
  • Konventionalstrafe-Arten + Prioritätenfolge
  • Konventionalstrafe-Klausel

Sicherungsthemen und Schadensnachweis

Der Schadensnachweis ist bei einer

  • Nicht- oder Schlechterfüllung
    • oft schwierig erbringbar
  • Verletzung des Konkurrenzverbots
    • beinahe nicht führbar
  • Geheimnisverletzung
    • in aller Regel nicht möglich.

Solche Verpflichtungen sind ohne Konventionalstrafe nutzlos. Daher machen solche Verpflichtungen nur in Verbindung mit einer Konventionalstrafe Sinn.

Bei allen Vertragsverhandlungen sind immer noch folgende weiteren Absicherungsthemen zu berücksichtigen:

  • Bestand des Hauptvertrages und Abhängigkeit der Sicherheit (sog. Akzessorietät)
    • Konventionalstrafe:  gut hinsichtlich Schadensquantitativ, aber nicht ausreichend
  • Finanzielle Absicherung
    • Bürgschaft: akzessorisch und daher nicht ausreichend
    • Bankbürgschaft: akzessorisch und daher nicht ausreichend / in der Regel gute Bonität
    • Garantie: abstrakt und daher ausreichend / Bonität personen-abhängig
    • Bankgarantie: abstrakt und daher ausreichend / in der Regel gute Bonität

Bei Lieferverträgen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Rechtsverhältnissen, sind finanzielle Absicherungen üblich.

Im internationalen Warenverkehr sind folgende Abwicklungshilfsmittel weitere unabdingbare Massnahmen:

  • Exportrisikogarantie
  • Akkreditive

Sicherungsart als Verhandlungssache

Die Schadensabsicherungsart (Alternative Konventionalstrafe, Kumulative Konventionalstrafe oder exklusive Konventionalstrafe) ist Verhandlungssache. – Dabei gilt der Grundsatz: Besser eine als keine.

Konventionalstrafe-Arten + Prioritätenfolge

Es gilt die Vorteils-Prioritätenfolge für den Konventionalstrafen-Begünstigten:

  • Kumulative Konventionalstrafe
  • Alternative Konventionalstrafe
  • Exklusive Konventionalstrafe

Da der Konventionalstrafen-Verpflichtete die Tragweite seiner Verpflichtungen durch eine Exklusive Konventionalstrafe begrenzen kann, wird er bei Kenntnis seiner Möglichkeiten diese Variante allen andern vorziehen. Er kann sich durch Bezahlung der Konventionalstrafe seiner Verpflichtung entledigen.

Konventionalstrafe-Klausel

  • Konventionalstrafe-Klausel beim Liefervertrag
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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