Beim Liefervertrag und der Absicherung seiner Erfüllung sind folgende Aspekte zu beachten:
- Sicherungsthemen und Schadensnachweis
- Sicherungsart als Verhandlungssache
- Konventionalstrafe-Arten + Prioritätenfolge
- Konventionalstrafe-Klausel
Sicherungsthemen und Schadensnachweis
Der Schadensnachweis ist bei einer
- Nicht- oder Schlechterfüllung
- oft schwierig erbringbar
- Verletzung des Konkurrenzverbots
- beinahe nicht führbar
- Geheimnisverletzung
- in aller Regel nicht möglich.
Solche Verpflichtungen sind ohne Konventionalstrafe nutzlos. Daher machen solche Verpflichtungen nur in Verbindung mit einer Konventionalstrafe Sinn.
Bei allen Vertragsverhandlungen sind immer noch folgende weiteren Absicherungsthemen zu berücksichtigen:
- Bestand des Hauptvertrages und Abhängigkeit der Sicherheit (sog. Akzessorietät)
- Konventionalstrafe: gut hinsichtlich Schadensquantitativ, aber nicht ausreichend
- Finanzielle Absicherung
- Bürgschaft: akzessorisch und daher nicht ausreichend
- Bankbürgschaft: akzessorisch und daher nicht ausreichend / in der Regel gute Bonität
- Garantie: abstrakt und daher ausreichend / Bonität personen-abhängig
- Bankgarantie: abstrakt und daher ausreichend / in der Regel gute Bonität
Bei Lieferverträgen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Rechtsverhältnissen, sind finanzielle Absicherungen üblich.
Im internationalen Warenverkehr sind folgende Abwicklungshilfsmittel weitere unabdingbare Massnahmen:
- Exportrisikogarantie
- Akkreditive
Sicherungsart als Verhandlungssache
Die Schadensabsicherungsart (Alternative Konventionalstrafe, Kumulative Konventionalstrafe oder exklusive Konventionalstrafe) ist Verhandlungssache. – Dabei gilt der Grundsatz: Besser eine als keine.
Konventionalstrafe-Arten + Prioritätenfolge
Es gilt die Vorteils-Prioritätenfolge für den Konventionalstrafen-Begünstigten:
- Kumulative Konventionalstrafe
- Alternative Konventionalstrafe
- Exklusive Konventionalstrafe
Da der Konventionalstrafen-Verpflichtete die Tragweite seiner Verpflichtungen durch eine Exklusive Konventionalstrafe begrenzen kann, wird er bei Kenntnis seiner Möglichkeiten diese Variante allen andern vorziehen. Er kann sich durch Bezahlung der Konventionalstrafe seiner Verpflichtung entledigen.
Konventionalstrafe-Klausel
- Konventionalstrafe-Klausel beim Liefervertrag
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.