Die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Konventionalstrafe (auch Strafforderung) sind:
- Hauptverpflichtung
- Konventionalstrafen-Abrede
- Straffall
- Verzug
- Verschulden
- Schaden (Strafverfall ohne Schaden, andere Parteiabrede vorbehalten)
Beweislast
- Den Schuldner trifft die Beweisobliegenheit, dass ihn bei der Leistungsstörung kein Verschulden treffe
Hauptverpflichtung
Positiv
- Bestand einer (gültigen) Hauptverpflichtung mit zu sichernder Nicht- oder Schlechterfüllung
Negativ
- Keine untauglichen Hauptverpflichtungen
- Keine widerrechtlichen oder unsittlichen Verpflichtungen
- Keine Spiel- und Wett-Schulden
- Keine Umgehung des jederzeitigen auftrags-rechtlichen Widerrufsrechts (OR 404 Abs. 1)
- Keine Ungültigkeit, kein Untergang, keine Unmöglichkeit
- Keine ursprüngliche Ungültigkeit der Hauptforderung
- Keine nachträglicher Untergang der Hauptforderung
- Keine nachträgliche Unmöglichkeit der Hauptforderung
Weiterführende Informationen
- Rechtsgrund
- Zulässigkeit / Ausnahmen-Ausnahmen
- Keine Ungültigkeit, kein Untergang, keine Unmöglichkeit
Konventionalstrafen-Abrede
Ohne Konventionalstrafen-Abrede keine Geltendmachung einer Konventionalstrafe!
Voraussetzungen sind also:
- Bestand der Konventionalstrafen-Abrede
- Konventionalstrafen-Klausel im Hauptvertrag
- Separater Konventionalstrafen-Vertrag
- Beachtung eines allf. Formerfordernisses für die Hauptverpflichtung
Weiterführende Informationen
- Form
Straffall
Welche Verletzung der Hauptverpflichtung die Entstehung der Konventionalstrafen-Forderung herbeiführt, richtet sich nach dem Inhalt der Konventionalstrafen-Abrede.
Die Entstehung der Konventionalstrafe-Forderung setzt voraus, dass
- sich die beim Abschluss Konventionalstrafen-Abrede noch ungewisse Pflichtverletzung verwirklicht hat, d.h. der Straffall eingetreten ist
- die Hauptverpflichtung fällig ist
Verzug
Damit die Konventionalstrafe gefordert werden kann, wird für die Nichteinhaltung eines Erfüllungszeitpunkts oder Erfüllungsorts gemäss OR 160 Abs. 2 der Verzug des Schuldners der Hauptverpflichtung vorausgesetzt.
Ob die blosse Fälligkeit der Hauptverpflichtung genügt, ist in der Lehre umstritten.
OR 160 Abs. 2
Wurde die Strafe für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie nebst der Erfüllung des Vertrages gefordert werden, solange der Gläubiger nicht ausdrücklich Verzicht leistet oder die Erfüllung vorbehaltlos annimmt.
Verschulden
Das für eine Geltendmachung der Konventionalstrafe Voraussetzung bildende Element des Verschuldens setzt voraus:
- vom Schuldner verschuldete Nicht- oder Schlechterfüllung der Hauptverpflichtung
- kein Gläubigerverzug des Konventionalstrafen-Begünstigten
OR 163 Abs. 2
Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
Schaden
Die Entstehung der Konventionalstrafe
- setzt grundsätzlich von Gesetzes wegen keinen Schaden voraus
- kann aber durch Parteiabrede vom Eintritt eines Schadens abhängig gemacht werden
Die volle Konventionalstrafe ist auch dann geschuldet, wenn der eingetretene Schaden kleiner ist.
OR 161 Abs. 1
Die Konventionalstrafe ist verfallen, auch wenn dem Gläubiger kein Schaden erwachsen ist.