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Konventionalstrafe

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Alternative Konventionalstrafe

Rechtsgebiet:
Konventionalstrafe
Stichworte:
Konventionalstrafe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Anspruchskonkurrenz zwischen Strafforderung und Folgen der Hauptschuld-Verletzung ist wie folgt zu differenzieren:

  • Gegenstand der Anspruchskonkurrenz
    • entweder Erfüllung der Hauptverpflichtung oder Konventionalstrafe
      • = Kumulationsverbot
    • Schuldner der Hauptleistung soll nicht mehrfach leisten müssen
    • weitergehende Forderungen stehen dem Anspruchsberechtigten neben der Strafe zu
  • Gesetzliche Grundlage
    • Primäre Massgeblichkeit der Konventionalstrafen-Abrede
    • OR 160
      • Abs. 1: Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung der Hauptpflicht
      • Abs. 2: Nichteinhaltung Erfüllungszeit oder Erfüllungsort
  • Wahlrecht des Gläubigers
    • Rechtsnatur: Alternativermächtigung
  • Anspruch auf Ersatz des grösseren Schadens
    • Recht des Konventionalstrafen-Begünstigten, neben dem Strafanspruch vom Schuldner auch noch Ersatz des Schadens zu fordern, soweit er die Strafe übersteigt
    • Verschuldensnachweis durch Leistungs-Gläubiger (OR 161 Abs. 2)
      • Schuldner muss den Schaden zu vertreten haben
Art. 160 OR

C. Konventionalstrafe

I. Recht des Gläubigers

1. Verhältnis der Strafe zur Vertragserfüllung

1 Wenn für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfüllung eines Vertrages eine Konventionalstrafe versprochen ist, so ist der Gläubiger mangels anderer Abrede nur berechtigt, entweder die Erfüllung oder die Strafe zu fordern.

2 Wurde die Strafe für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie nebst der Erfüllung des Vertrages gefordert werden, solange der Gläubiger nicht ausdrücklich Verzicht leistet oder die Erfüllung vorbehaltlos annimmt.

3 Dem Schuldner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm gegen Erlegung der Strafe der Rücktritt freistehen sollte.

OR 161 Abs. 2

2 Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Strafe, so kann der Gläubiger den Mehrbetrag nur so weit einfordern, als er ein Verschulden nachweist.

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