Die Parteien können vereinbaren, dass im Straffall ausschliesslich die Konventionalstrafe geschuldet ist (= Wandelpön).
Eine in dieser Ausgestaltung vereinbarte Vertragsstrafe wird als sog. exklusive Konventionalstrafe bezeichnet.
Der Schuldner trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Wandelpön-Vereinbarung.
Ausnahme beim arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbot: widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten der Wandelpön (vgl. OR 340b Abs. 2), wobei der Arbeitnehmer den weiteren Schaden zu ersetzen hat.
Folgen der Abrede einer sog. exklusiven Konventionalstrafe bzw. dieser sog. Wandelpön (vgl. OR 160 Abs. 3) sind:
- Konzentration auf die Strafforderung
- Der Schuldner hat die Wahl, sich gegen Leistung der Konventionalstrafe von der Leistungspflicht der Hauptverpflichtung zu befreien
- Ausschluss des gesetzlichen Wahlrechts des Gläubigers (alternative oder kumulative Geltendmachung der konkurrenzierenden Ansprüche)
- Der Gläubiger darf nur noch die Zahlung der Konventionalstrafe fordern
- Geltendmachung eines die Strafforderung übersteigenden Schadens ist ausgeschlossen; OR 161 Abs. 2 wird durch die Parteiabrede derogiert.
Hinweis
OR 160 Abs. 3 Dem Schuldner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm gegen Erlegung der Strafe der Rücktritt freistehen sollte. OR 161 Abs. 2 Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Strafe, so kann der Gläubiger den Mehrbetrag nur so weit einfordern, als er ein Verschulden nachweist. OR 340b Abs. 2 Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch deren Leistung vom Verbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig. |
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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