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Leben und Arbeiten in der Schweiz

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Arbeitsbewilligung

Rechtsgebiet:
Leben und Arbeiten in der Schweiz
Stichworte:
Leben und Arbeiten in der Schweiz, Living and Working in Switzerland
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

EU 15/ EFTA plus Zypern und Malta

  • Staatsangehörige profitieren von der vollen Personenfreizügigkeit
  • Wirkung: Aufenthalt in der Schweiz ohne Bewilligung und ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten. Nur Anmeldung wird verlangt.
  • Aufnahme einer Erwerbstätigkeit: Bei einer Dauer von mehr als drei Monaten, wird eine Anmeldung bei der Wohngemeinde verlangt und der Arbeitnehmer muss eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.

EU 8 (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien, Ungarn) sowie Bulgarien und Rumänien

  • Übergangsbestimmungen für unselbständige Erwerbstätigkeit bis 30.04.2011:
    • Vorrang einheimischer Arbeitskräfte
    • Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen
    • Kontingente für Daueraufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligungen
  • Nach dem 30.04.2011: Mit dem vorhandenem Arbeitsverhältnis, welches zur Aufenthaltsbewilligung berechtigt, können Angehörige dieser Staaten frei in der Schweiz wohnen und arbeiten
  • Für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien: Übergangsbestimmungen können bis ins Jahr 2016 bestehen bleiben.

Ventilklausel gegenüber den EU-8-Staaten

Am 18. April 2012 hat der Bundesrat entschieden, in Bezug auf die Personenfreizügigkeit die Ventilklausel gegenüber den EU-8-Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn anzurufen. Nicht betroffen ist die Personenfreizügigkeit der übrigen EU-Staaten. Die vorübergehende Kontingentierung von Aufenthaltsbewilligungen für Arbeitnehmer aus den Staaten der EU-8 wird von verschiedener Seite im In- und Ausland kritisiert.

Weitere Informationen finden Sie auf ansiedlung-schweiz.ch:
News » Ventilklausel gegenüber den EU-8-Staaten

Übrige Staaten

  • Zulassung: nur gut qualifizierte und von der Schweizer Wirtschaft benötigte Arbeitskräfte.
  • Nachweis des Arbeitgebers: Er muss nachweisen, dass er keinen einheimischen oder aus dem EU/EFTA-Raum stammenden Arbeitnehmer für die freie Stelle gefunden hat, dass die Qualifikationen ausreichen und dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen erfüllt sind.
  • Einschränkung: Die Zahl der Arbeitsbewilligungen für Drittstaatangehörige ist beschränkt.

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