EU 15/ EFTA plus Zypern und Malta
- Staatsangehörige profitieren von der vollen Personenfreizügigkeit
- Wirkung: Aufenthalt in der Schweiz ohne Bewilligung und ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten. Nur Anmeldung wird verlangt.
- Aufnahme einer Erwerbstätigkeit: Bei einer Dauer von mehr als drei Monaten, wird eine Anmeldung bei der Wohngemeinde verlangt und der Arbeitnehmer muss eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.
EU 8 (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien, Ungarn) sowie Bulgarien und Rumänien
- Übergangsbestimmungen für unselbständige Erwerbstätigkeit bis 30.04.2011:
- Vorrang einheimischer Arbeitskräfte
- Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen
- Kontingente für Daueraufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligungen
- Nach dem 30.04.2011: Mit dem vorhandenem Arbeitsverhältnis, welches zur Aufenthaltsbewilligung berechtigt, können Angehörige dieser Staaten frei in der Schweiz wohnen und arbeiten
- Für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien: Übergangsbestimmungen können bis ins Jahr 2016 bestehen bleiben.
Ventilklausel gegenüber den EU-8-Staaten
Am 18. April 2012 hat der Bundesrat entschieden, in Bezug auf die Personenfreizügigkeit die Ventilklausel gegenüber den EU-8-Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn anzurufen. Nicht betroffen ist die Personenfreizügigkeit der übrigen EU-Staaten. Die vorübergehende Kontingentierung von Aufenthaltsbewilligungen für Arbeitnehmer aus den Staaten der EU-8 wird von verschiedener Seite im In- und Ausland kritisiert.
Weitere Informationen finden Sie auf ansiedlung-schweiz.ch:
News » Ventilklausel gegenüber den EU-8-Staaten
Übrige Staaten
- Zulassung: nur gut qualifizierte und von der Schweizer Wirtschaft benötigte Arbeitskräfte.
- Nachweis des Arbeitgebers: Er muss nachweisen, dass er keinen einheimischen oder aus dem EU/EFTA-Raum stammenden Arbeitnehmer für die freie Stelle gefunden hat, dass die Qualifikationen ausreichen und dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen erfüllt sind.
- Einschränkung: Die Zahl der Arbeitsbewilligungen für Drittstaatangehörige ist beschränkt.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.