EU 15/ EFTA plus Zypern und Malta
- Staatsangehörige profitieren von der vollen Personenfreizügigkeit
- Wirkung: Aufenthalt in der Schweiz ohne Bewilligung und ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten. Nur Anmeldung wird verlangt.
- Aufnahme einer Erwerbstätigkeit: Bei einer Dauer von mehr als drei Monaten, wird eine Anmeldung bei der Wohngemeinde verlangt und der Arbeitnehmer muss eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.
EU 8 (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien, Ungarn) sowie Bulgarien und Rumänien
- Übergangsbestimmungen für unselbständige Erwerbstätigkeit bis 30.04.2011:
- Vorrang einheimischer Arbeitskräfte
- Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen
- Kontingente für Daueraufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligungen
- Nach dem 30.04.2011: Mit dem vorhandenem Arbeitsverhältnis, welches zur Aufenthaltsbewilligung berechtigt, können Angehörige dieser Staaten frei in der Schweiz wohnen und arbeiten
- Für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien: Übergangsbestimmungen können bis ins Jahr 2016 bestehen bleiben.
Ventilklausel gegenüber den EU-8-Staaten
Am 18. April 2012 hat der Bundesrat entschieden, in Bezug auf die Personenfreizügigkeit die Ventilklausel gegenüber den EU-8-Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn anzurufen. Nicht betroffen ist die Personenfreizügigkeit der übrigen EU-Staaten. Die vorübergehende Kontingentierung von Aufenthaltsbewilligungen für Arbeitnehmer aus den Staaten der EU-8 wird von verschiedener Seite im In- und Ausland kritisiert.
Weitere Informationen finden Sie auf ansiedlung-schweiz.ch:
News » Ventilklausel gegenüber den EU-8-Staaten
Übrige Staaten
- Zulassung: nur gut qualifizierte und von der Schweizer Wirtschaft benötigte Arbeitskräfte.
- Nachweis des Arbeitgebers: Er muss nachweisen, dass er keinen einheimischen oder aus dem EU/EFTA-Raum stammenden Arbeitnehmer für die freie Stelle gefunden hat, dass die Qualifikationen ausreichen und dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen erfüllt sind.
- Einschränkung: Die Zahl der Arbeitsbewilligungen für Drittstaatangehörige ist beschränkt.