In Lehre und Rechtsprechung hat der Kostenvoranschlag im Zusammenhang mit der auftragsrechtlichen Anwaltstätigkeit – im Gegensatz zur Kostenschätzung beim werkvertraglichen Bauen – wenig Beachtung gefunden. Gleichwohl sind Kostenvoranschläge im Anwaltsalltag von zunehmender Bedeutung:
Anwaltliche Aufklärungspflicht
- Grundsatz
- Der Anwalt hat seinen Klienten über die voraussichtliche Höhe des Aufwandhonorars aufklären (vgl. BGFA 12)
- Praktische Probleme
- Schwierige Handhabung infolge der Unwägbarkeiten juristischer Beratung und Prozessführung
Kostenschätzungs-Vorgehen
- Berechnungsmethode
- Für einen Kostenvoranschlag entwirft der Anwalt eine Handlungsdisposition (Korrespondenz mit Klient, Gegenpartei und Gericht sowie der zu erstellenden Rechtsschriften) mit mutmasslichem Zeitaufwand samt Positionen für Alternativentwicklungen und für Unvorhersehbares und kumuliert sie mit dem entsprechenden Honoraransatz
- Vorbehalte
- Aus Sicherheitsgründen wird er einen Bandbreiten-Kostenvoranschlag (zB ca. CHF 9‘500 – CHF 11‘500) unterbreiten und einen Hinweis „s.e.&o. / ohne Gewähr“ machen
Ungefähre Vergütungsbemessung und Kostenüberschreitung?
- Anwendbare Regeln?
- Das Auftragsrecht enthält keine ausdrücklichen Normen zum Kostenvoranschlag und zur Kostenüberschreitung
- Eine analoge Anwendung des Werkvertragsrechts passt nicht, da dessen Konzept und Ergebnisse dem Auftragsrecht fremd sind (vgl. RUSCH ARNOLD F., a.a.O., IV. Fazit)
- Anforderungen
- Zur Kostenschätzung und zur Kostenüberschreitung gelten daher die Regeln zur auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht
- Sorgfaltspflichtverletzung und Folgen
- RUSCH ARNOLD F., a.a.O., hält dafür, dass die Regeln über den Schadensersatzanspruch Anwendung finden sollen
- Dieser berechne sich als Differenz zwischen dem geforderten, zu hohen Honorar und dem hypothetischen Honorar, wenn der Auftraggeber um die Fehlerhaftigkeit des Voranschlags gewusst hätte
- Dem zu hohen Honoraranspruch könne der Auftraggeber diese Schadenersatzforderung verrechnungsweise entgegenhalten
- Habe er keinen Anspruch auf Schadenersatz, stehe ihm noch der Weg der Honorarreduktion offen, die allerdings nur den mangelhaft ausgeführten Kostenvoranschlag betreffe.
- RUSCH ARNOLD F., a.a.O., hält dafür, dass die Regeln über den Schadensersatzanspruch Anwendung finden sollen
Weiterführende Literatur
- BOHNET FRANCOIS / MARTENET VINCENT, Droit de la profession d’avocat (2009) N 1777
- FELLMANN WALTER, Anwaltsrecht (2010) N 440 f.
- FELLMANN WALTER, in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel (Hrsg.), Kommentar zum Anwaltsgesetz (2011), BGFA 12 N 170 und 170a
- RUSCH ARNOLD F., Kostenvoranschläge zum Anwaltshonorar, in: SJZ 2013, S. 541 ff.
Weiterführende Judikatur
- Architekten-Urteil
- BGE 4C.424/2004, E. 3.2
Weiterführende Links
- Kostenvoranschlag
- Allgemeine Informationen
- Legal Outsourcing / Legal Services
- Checkliste „Entscheidungsmatrix Make or Buy“
- Produkte für Unternehmen | bnlawyers.ch
Weiterführende Informationen
- Allgemeine Informationen
- Legal Controlling (Rechtsdienst)
- Legal Auditing
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