Definition
Kurzdefinition
- = sog. „Übernahme ohne festen Preis“
Langdefinition
- Ist der Preis von den Parteien zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt
Grundlage
Preisrisiko
- Preisrisiko beim Besteller
Anwendungsbereich
- OR 374 gelangt in folgenden Fällen zur Anwendung
- Werklohn ist gar nicht bestimmt worden (keine Preisangabe)
- Werklohn ist nur ungefähr bestimmt worden (ungefähre Preisangabe)
- Wenn nicht feststeht, ob ein fester Preis vereinbart worden ist
Keine Preisabrede
Ausgangslage
- Keine Preisvereinbarung
Folge und Anknüpfungspunkte
- Werklohn-Festsetzung nach Massgabe
- des Wertes der Arbeit und
- der Aufwendungen des Unternehmers
- Anknüpfungspunkte
- Für das Mass der Vergütungshöhe richtet sich der Richter an folgenden Kriterien aus
- Verbandstarife
- SIA-Norm 102 „Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten“
- Für das Mass der Vergütungshöhe richtet sich der Richter an folgenden Kriterien aus
Ungefähre Preisangabe
Ausgangslage
- Bekanntgabe eines sog. „Circa-Preises“
Folge und Voraussetzungen
- Werklohn-Festsetzung nach Massgabe
- des Wertes der Arbeit und
- der Aufwendungen des Unternehmers
- zu berücksichtigen ist bei der Werklohn-Festsetzung
- ein angemessener Gewinn für den Unternehmer
Abweichende Vereinbarung
OR-Grundlage
- OR 374 ist ergänzendes Recht dispositiver Natur
- Die Parteien können daher von OR 374 abweichende Preisregeln vereinbaren
- Vgl. ferner für die Festpreis-Vereinbarung
SIA-Normen > Regiearbeiten
- Anwendungsvoraussetzung
- Unterstellung des Werkvertragsverhältnisses durch ausdrückliche Parteiabrede unter die SIA-Norm 118
- Bundesgericht anerkennt SIA-Norm 118 nicht als regelbildende Übung an, weshalb die Anwendung im Streitfalle nur erfolgt, wenn die Parteien die SIA-Norm zum Vertragsinhalt erhoben hat (vgl. BGE 118 II 295 ff.
- Anwendbare Norm
- 44 Abs. 1 SIA-Norm 118
- Definition
- Regiearbeiten = Arbeiten, die nach Aufwand vergütet werden
- Weitere Detailinformationen
Beweislast
Partei, die eine von OR 374 abweichende Preisbestimmung geltend macht (zB Festpreis)
- Diejenige Werkvertragspartei, die eine von OR 374 abweichende Preisbestimmung geltend macht, trägt die Beweislast
- Vgl. GAUCH PETER, Werkvertrag, N 1014 ff.
Unternehmer
- Aufwand
- Nachweis des behaupteten Aufwands
- Bemessungsfaktoren
- Nachweis der den Bemessungsfaktoren zugrundeliegende Tatsachen
- Angemessenheit der geforderten Vergütung
- Nachweis des Wertes der Arbeit bei unbestrittenem Leistungsumfang
- Regietarife
- Nachweis der Anwendbarkeitsabrede (ohne Besteller-Anerkennung können die Regietarife von Berufsverbänden nicht unbesehen übernommen werden
- Regierapporte
- Nachweis der vorbehaltslosen Unterzeichnung, mit dem Ziel der Vermutung für die Richtigkeit und der Angemessenheit des rapportieren Unternehmer-Aufwandes
- Vermutung bewirkt
- eine Beweiserleichterung
- mit Entkräftungsmöglichkeit durch Gegenbeweis
- keine Beweislastumkehr
- eine Beweiserleichterung
- vgl. zum Ganzen GAUCH PETER, Werkvertrag, N 1020, + BGE 120 II 250)
- Vermutung bewirkt
- Beweiskraft von Arbeitsrapporten
- BGE 4A_181/2007
- Architektenprüfung / Architektenvollmacht
- Architekt ist in der Regel beauftragt und ermächtigt, die Rechnungen des Unternehmers auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen (Auftrag / OR 396 Abs. 2)
- Recht zur Schuldanerkennung durch den Architekten setzt aber eine Sondervollmacht des Bauherrn voraus (vgl. BGE 118 II 313 ff. = BR 1993, 86 f.)
- Nachweis der vorbehaltslosen Unterzeichnung, mit dem Ziel der Vermutung für die Richtigkeit und der Angemessenheit des rapportieren Unternehmer-Aufwandes
- Bestellungsänderungen
- Nachweis von Bestellungsänderungen und des darauf resultierenden Mehraufwands
Besteller
- Nachweis, es liege ein ungefährer Kostenvoranschlag (OR 375 Abs. 1) und nicht eine ungefähre Preisbestimmung (OR 374) vor, weshalb ihm das Besteller-Rücktrittsrecht offenstehe
Art. 374 OR
b. Festsetzung nach dem Wert der Arbeit
Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.
Literatur
- GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 941
- ZINDEL GAUDENZ / PULVER URS, BSK, N 1 ff. zu OR 374
Weiterführende Informationen
- SIA-Norm 102 (Entschädigung des Architekten)
- SIA Norm | sia.ch