Folgende Arten von Lizenzen werden in der Praxis angetroffen:
- Ausschliessliche und nicht ausschliessliche Lizenz
- Einfache Lizenz (Einräumung weiterer Lizenzen zulässig)
- Ausschliessliche Lizenz (Exklusivität des Lizenznehmers)
- Alleinlizenz (Lizenzgeber hat Möglichkeit der Mitbenutzung)
- Unterlizenz
- Einfache Lizenz: Zustimmung des Lizenzgebers im Zweifelsfall erforderlich
- Ausschliessliche Lizenz: Lizenznehmer zur Unterlizenzierung befugt (umstritten).
- Cross-licence
- Lizenztauschvertrag
- Schutzrechtsgemeinschaft als Rechtsträgerin der zu tauschenden Immaterialgüter (Joint Venture)
- Herstellungs- und Vertriebslizenz
- Herstellungslizenz: nur Recht auf Produktion, nicht auch auf Vertrieb
- Vertriebslizenz: nur Recht auf Vertrieb, nicht aber auf Produktion.
- Zwangslizenz
- Gesetzgeber schliesst Parteiautonomie aus und bestimmt Nutzungsbefugnis von Gesetzes wegen
- im Patentrecht
- im Sortenschutzrecht
- im Urheberrecht
- Mitbenützungsrechte
- Gesetzliche Lizenz
- Gesetzgeber ordnet Zuteilung nicht nur unter Parteien (wie bei Ziffer 5), sondern räumt einer unbestimmten Anzahl von Interessenten von Gesetzes wegen Nutzungsrechte ein
- Vermieten von Werkexemplaren
- Eigengebrauch
- Weitersenderecht.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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