Für das Zustandekommen und die Gültigkeit des Know-how-Vertrages ist folgendes zu beachten:
- Vertragselemente
- Vertragsgegenstand
- Einigung über den Vertragsgegenstand, d.h. welches Know-how transferiert werden soll
- Offenbarung + Gebrauchsrecht
- Gewährung der Know-how-Offenbarung und des Gebrauchsrechts
- Vergütung
- Vereinbarung von Entgeltlichkeit und Höhe der Vergütung
- Objektiv + subjektiv wesentliche Bedingungen
- Postulierung der für eine oder beide Parteien objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte wie Exklusivität, zeitnahe Verbesserungsinformation, Zahlungskonditionen und -modalitäten
- Vertragsgegenstand
- Form
- Formfreiheit
- Der Know-how-Vertrag kann formfrei geschlossen werden (OR 11)
- Schriftform von Vorteil
- Die Schriftform ist aber empfehlenswert (Schriftformvorbehalt: Schriftform als Gültigkeitsvoraussetzung)
- Vertragsform
- Formfreiheit
- Gültigkeit des Know-how-Vertrages
- Keine Nichtigkeit, d.h. keine unmöglichen, widerrechtlichen oder sittenwidrigen Bedingungen bzw. Inhalte (OR 20)