Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Know-how-Vertrag. Sie ergeben sich aus den gegenseitigen Pflichten, nämlich:
- Pflichten des Know-how-Gebers
- Know-how-Offenbarung
- Wissens- bzw. Kenntnis-Transfer in geeigneter Weise
- Erwartet werden darf eine vollständige, aber doch selektive Informationen-Leistung
- Ohne ausdrückliche Garantie besteht keine Erfolgshaftung
- Know-how-Geber haftet nur, wenn der Misserfolg zurückzuführen ist auf
- eine Offenbarungspflicht-Verletzung
- einen Know-how-Mangel
- Nichterfüllung
- Es gelten die allgemeinen obligationenrechtlichen Regeln (OR 102 ff.)
- Know-how-Geber haftet nur, wenn der Misserfolg zurückzuführen ist auf
- Ermächtigung zur Know-how-Benutzung
- Gewährleistung
- Rechtsgewährleistung
- zB bei Patent samt Recht auf Know-how-Nutzung eines Dritten
- Sachgewährleistung
- Nichterfüllung nach OR 97, OR 107 ff.
- Mängel
- Patente eines Dritten
- Nicht geheimes oder fehlende Novität
- Unausführbarkeit
- Übermässige Aufwändigkeit
- Rechtliche Mängel
- Nichterfüllung zugesicherte Eigenschaften
- Keine Haftung für Rentabilität
- Keine Erfolgshaftung
- Rechtsgewährleistung
- Weitere Know-how-Geber-Pflichten
- Geheimhaltungspflicht
- Pflicht, Verbesserungen zu offenbaren
- Recht, Ansprüche zu zedieren
- Know-how-Offenbarung
- Pflichten des Know-how-Nehmers
- Entschädigungspflicht
- Geldleistung (oder auch Sachleistungen)
- Verschiedene Vergütungsarten
- Pauschallizenzgebühren
- Mindestlizenzgebühren
- Kombination
- Abrechnungspflicht
- Einsicht in die Bücher
- Zahlungstermine
- Weitere Know-how-Nehmer-Pflichten
- Geheimhaltungspflicht
- Benutzungspflicht
- Pflicht, Verbesserung zu offenbaren
- Konkurrenzverbot
- Entschädigungspflicht