Wie bei anderen Verträgen ist auch beim Lizenzvertrag eine Leistungsstörung möglich.
Leistungsstörungen auf seiten des Lizenznehmers
- Verzug
- vgl. OR 102 ff.
- Unmöglichkeit der Leistung
- vgl. OR 97 ff., OR 119 ff.
- Positive Vertragsverletzung
- vgl. OR 97 ff.
- Rücktritt:
- Dauerschuldverhältnis
- Wirkung ex nunc
Leistungsstörungen auf seiten des Lizenzgebers
- Nichtigkeit des Lizenzgegenstandes
- Formeller Nichtbestand bei oder nach Vertragsschluss
- Dahinfallen des Lizenzvertrages, gestützt auf OR 20
- Materielles Nichtbestehen des Lizenzgegenstandes
- Lizenzgeber kennt Nichtigkeit
- Haftung aus culpa in contrahendo
- Haftung aus absichtlicher Täuschung
- Negatives bzw. positives Vertragsinteresse
- Lizenznehmer, nicht aber Lizenzgeber kennt Nichtigkeit
- Keine Haftung des Lizenzgebers
- Ansprucherhebung des Lizenznehmers wäre venire contra factum proprium
- Beide Parteien kennen Nichtigkeit
- Nichtigkeit ex tunc
- Keine Partei kann von der anderen etwas fordern
- Keine Partei kennt Nichtigkeit
- Wirkung bis Nichtigkeitsfeststellung
- Rückleistungspflicht für Lizenzgebühren
- Teilnichtigkeit?
- vide OR 20 Abs. 2
- Anpassung der Vertragsbedingungen an die reduzierte Leistung
- Lizenzgeber kennt Nichtigkeit
- Formeller Nichtbestand bei oder nach Vertragsschluss
- Haftung des Lizenzgebers für Rechtsmängel
- Haftung des Lizenzgebers für Entwehrung
- Belastung des Lizenzgegenstandes durch Rechte Dritter
- Dritter entzieht Lizenznehmer den Gegenstand (Entwehrung)
- Vollständige Entwehrung
- Lizenzvertrag gilt als aufgehoben
- Ansprüche des Lizenznehmers (OR 24 Abs. 1 Ziff. 4 und OR 28)
- Teilweise Entwehrung
- Lizenznehmer hat nur Anspruch auf Schadenersatz, ausser
- Lizenznehmer hätte Vertrag in Anbetracht der Drittberechtigung nicht geschlossen > Vertragsaufhebung
- Haftung des Lizenzgebers bei Abschwächung des Lizenzgegenstandes durch Rechte Dritter
- Haftung aus Vertragsverletzung nach OR 97 ff.
- Rücktrittsrecht des Lizenznehmers, wenn die Beeinträchtigung so gross ist, dass der Lizenznehmer seines Benutzungsrechtes praktisch verlustig geht
- Haftung aus Vertragsverletzung nach OR 97 ff.
- Haftung des Lizenzgebers bei Bestehen von Drittlizenzen
- Nachlizenzierung (nachträgliche Lizenzierung an Dritten)
- Einfacher Lizenzvertrag
- keine Abwehrrechte des Lizenznehmer
- Ausschliesslicher Lizenzvertrag
- Lizenzgeber verletzt durch Parallellizenz die Exklusivitätsvereinbarung
- Anspruch des Lizenznehmers auf Wiederherstellung des vertragsgemässen Zustandes
- Leistungsverweigerung des Lizenznehmers aufgrund OR 82 möglich
- Einfacher Lizenzvertrag
- Vorlizenzierung (vorgängige Lizenzierung an Dritten)
- Haftung aus culpa in contrahendo oder aus absichtlicher Täuschung (OR 28)
- Ausnahme: Frühere Lizenz ist im entsprechenden Register eingetragen.
- Nachlizenzierung (nachträgliche Lizenzierung an Dritten)
- Haftung des Lizenzgebers für Entwehrung
- Begriff
- Einstehenmüssen für allgemein vorauszusetzende Eigenschaften bzw. die Abwesenheit von Mängeln, die den Wert der Lizenz zum vorausgesetzten Gebrauch nicht mindern oder aufheben
- Rechtsfolgen
- Sachmängel führen zu einer Vertrags-Nichterfüllung oder –Schlechterfüllung
- Anfechtung (Grundlagenirrtum [OR 24 Abs. 1 Ziff. 4], absichtliche Täuschung [OR 28])
- Haftung für vertragsgemässe Eigenschaften
- Anwendung der Regeln von Miet- und Pachtrecht
- Schadenersatz wegen Nichterfüllung (positives Vertragsinteresse) oder Vertragsrücktritt und Schadenersatz im (negatives Vertragsinteresse; Wirkung ex tunc / Rückgabe der Lizenzgebühren nach den Bereicherungsregeln)
- Teilnichtigkeit des Lizenzgegenstandes: verhältnismässige Herabsetzung der Lizenzgebühren
- Haftung für zugesicherte Eigenschaften
- Verschuldensunabhängiges Einstehen des Lizenzgebers
- Haftung für Wirtschaftlichkeit
- Haftung für Rentabilität der Lizenzausübung ist Auslegungssache
- Regel: Keine Haftungsübernahme
- Ausnahme: sich an der Höhe der Wirtschaftlichkeit orientierende Lizenzgebühr
- Haftungsausschluss
- Gewährleistungseinschränkung oder –ausschluss zulässig
- Ausnahme: Arglistige Verschweigung von Gewährsmängeln
- Verjährung
- 10 Jahre (OR 127)