Denkbar sind als Objekte des Lizenzvertrages:
- Patente (sog. Patentlizenzvertrag)
- patentierbare Erfindungen vor Schutzrechtserteilung
- Muster und Modelle
- Designs
- Marken (sog. Markenlizenzvertrag)
- Urheberrechte (sog. Urheberrechtslizenzvertrag)
- Fabrikationsgeheimnisse
- Betriebserfahrungen
- Know how
- uam.
Noch nicht erteilte Schutzrechte
Der Lizenzvertrag sollte in einem solchen Fall folgende zusätzliche Regelungen enthalten:
- Nichterteilung des Schutzrechtes
- Erteilung des Schutzrechtes mit engerem Umfang
- Resolutiv- bzw. Suspensivbedingung
- Kündigungsrecht des Lizenznehmers
- Reduktion der Lizenzgebühren.
Umsatz mit Lizenzprodukten in den einzelnen Branchen
Lebensmittel/Getränke | 29 % |
Bekleidung | 13 % |
Verlagswesen | 16 % |
Geschenke/GPK | 7 % |
Haushalts-/Unterhaltungselektronik | 14 % |
Sonstige | 21 % |
Quelle: Universität Hamburg, Institut für Handel und Marketing
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