Ausnahmen vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“
Der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ ist in folgenden Fällen nicht anwendbar:
- Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers
- Den Arbeitgeber trifft eine Lohnfortzahlungspflicht, wenn der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist: Krankheit, Unfall etc. (OR 324a)
- Lohnfortzahlung bei Ferienabwesenheit (OR 329 ff.)
- Während der Ferien hat der Arbeitnehmer von Geld- bzw. Leistungslohn Anspruch auf den gesamten, auf die Ferienzeit entfallenden Lohn, der Naturallohnberechtigte auf eine angemessene Entschädigung für den ausfallenden Naturallohn (vgl. OR 329d).
- Lohnfortzahlung bei Freistellung
- Wird ein gekündigter Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seiner Arbeitspflicht freigestellt, hat ihm der Arbeitgeber trotzdem den Lohn in vollem Umfange, aber unter Vorbehalt der Schadensminderungspflicht bei definitiver Freistellung, weiterzubezahlen.
- Lohnfortzahlung infolge Arbeitgeberverzugs
- Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden bzw. kommt er aus anderen Gründen in Annahmeverzug, so bleibt die Pflicht zur Lohnzahlung – ohne Anspruch auf Nachforderung der Arbeitsleistung – bestehen.
- Lohnfortzahlung infolge ungerechtfertigter fristloser Kündigung
- Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund fristlos gekündigt, so ist dieser lohnmässig zu halten, wie wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt worden wäre (vgl. OR 337c).
Anspruchsgrundlage:
- Einzel-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag oder Übung gemäss OR 322 Abs. 1