Unter diesem Titel wir ausschliesslich die Fälligkeit des Geldlohnes behandelt. Die Hauptthemen lassen sich unterscheiden in:
- Lohn-Fälligkeit im ungekündigten Arbeitsverhältnis
- Lohn-Fälligkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis
Lohn-Fälligkeit im ungekündigten Arbeitsverhältnis
Für das in Ausübung befindliche Arbeitsverhältnis ist in OR 323 Abs. 1 vorgesehen, dass der Arbeitnehmer – vorbehältlich anderer verabredeter Termine oder kürzerer Fristen – der Lohn Ende Monats auszurichten ist.
Gemäss OR 323b Abs. 1 ist der Geldlohn, sofern und soweit nichts anderes verabredet ist, in Landeswährung auszurichten
Literatur
- MORF ROGER PETER, Lohn und besondere Vergütungsformen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Diss. Bern 2011, S. 185 ff., Rz 412 ff.
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, N 2 zu OR 323
Judikatur
- AGer Zürich, ZR 101 (2002) Nr. 64, S. 228
Weiterführende Informationen
Lohn-Fälligkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis
Gemäss OR 339 Abs. 1 werden mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sämtliche Forderungen aus dem Arbeitsvertrag fällig:
- Grundsatz
- Lohnforderungen
- Anteil 13. Monatslohn
- Pro rata-temporis – aufgrund Betriebsübung – geschuldete Gratifikation
- Ferienentschädigungen (OR 329d Abs. 1)
- Auslagenersatz / Spesenersatz (OR 327a)
- Lohnnachgenuss (OR 338 Abs. 2)
- Abgangsentschädigung (OR 339b f.; ev. spätere Fälligkeit aufgrund von OR 339c Abs. 4)
- Ausnahmen
- Sonderregelungen für die Provision und den Anteil am Geschäftsergebnis
- Fälligkeit einer Provision
- OR 339 Abs. 2
- Fälligkeit des Anteils am Geschäftsergebnis
- OR 339 Abs. 3 i.V.m. OR 323 Abs. 3
Literatur
- MORF ROGER PETER, Lohn und besondere Vergütungsformen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Diss. Bern 2011, S. 188 f., Rz 420 ff.
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, N 9 zu OR 339