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Vertrag / Vertragsrecht

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Gläubigerverzug

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wirkt der Gläubiger bei der Leistungserbringung des Schuldners nicht mit, kann dieser seine Leistung oft gar nicht erst erfüllen. Der Gläubiger kann daher mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug sein.

Begriff

  • Gläubigerverzug   =   Gläubiger unterlässt seine gebotenen Mitwirkungspflichten bei der Leistungserfüllung durch den Schuldner

Grundlage

  • OR 91 – 65

Mitwirkungspflicht des Gläubigers

Obliegenheit

  • Die Mitwirkung des Gläubigers ist im Gegensatz zur Leistungspflicht des Schuldners nicht eine Pflicht, sondern eine sog. „Obliegenheit“

Durchsetzen einer Obliegenheit

  • Grundsatz
    • Der Schuldner kann bei Nichtwahrnehmung der Obliegenheit durch den Gläubiger weder auf Erfüllung klagen noch Schadenersatz verlangen
  • Sonderfälle:
    • Annahmepflicht des Käufers OR 211
    • Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers OR 324

Voraussetzungen des Gläubigerverzuges

Leistung des Schuldners muss gehörig angeboten werden

  • Schuldner muss zur Leistung berechtigt sein
  • Gehörig heisst, zur richtigen Zeit am richtigen Ort
  • Leistung vor Fälligkeit muss mit genügend Zeitvorsprung dem Gläubiger angezeigt werden
  • Leistung des Schuldners muss grundsätzlich real angeboten werden

Fehlende Mitwirkung des Gläubigers

  • Ein Gläubigerverschulden muss nicht vorliegen
    • Ein unverschuldeter Gläubigerverzug kann indessen zu einer Haftungs-Milderung führen (OR 99 Abs. 3 in Analogie)

Keine Rechtfertigungsgründe

  • Der Gläubigerverzug setzt voraus, dass der Gläubiger seine unterbliebene Mitwirkung nicht mit objektiven Gründen rechtfertigen kann

Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs

Ausschluss Schuldnerverzug

  • Der Gläubigerverzug schliesst einen Schuldnerverzugs (der Gegenpartei) aus oder beendet einen vorbestandenen Schuldnerverzug
  • Gläubigerverzug führt bei synallagmatischen Verträgen gleichzeitig zu Schuldnerverzug (der gleichen Partei)

Wahlrechte nach OR 107-109 möglich Gefahrenübergang auf den Gläubiger

  • Mit dem Gläubigerverzug geht das Risiko eines zufälligen Untergangs der Sache auf den Gläubiger (Unternehmer) über, analog OR 376 Abs. 1

Keine Einrede des nicht erfüllten Vertrags

  • Beim Zug-um-Zug-Geschäft ist es dem Gläubiger, solange er in Gläubigerverzug ist, verwehrt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vorzubringen

Aufwendungsersatz

  • Der Schuldner hat Anrecht auf Ersatz der Aufwendungen aus dem Gläubigerverzug

Hinterlegung

  •  Grundsatz
    • Im Falle des Gläubigerverzugs kann der Schuldner bei Sachleistungen die Sache hinterlegen
  •  Wirkung
    • Die Hinterlegung befreit den Schuldner rechtsgültig von seiner Leistungspflicht (BGE 119 II 437 E. 3a)

Rücktritt

  •  Grundlage
    • OR 95
  •  Grundsatz
    • Der Besteller ist als Schuldner ermächtigt, bei Verzug des Gläubigers, solange nicht er selbst zu einer Sachleistung verpflichtet ist, vom Vertrag zurückzutreten
  •  Wirkung
    • Sachleistungen kann der Besteller hinterlegen; für andere Leistungen hat er keine Sanktionsmöglichkeit

Literatur

  • Straub Demian, Die Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs (Diss. Bern), Bern 2009

Weiterführende Information

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