Kommt der Arbeitgeber seiner Lohnzahlungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, so hat der Arbeitnehmer folgende Sanktionsmöglichkeiten:
- Kündigung » Kündigung Arbeitsvertrag
- Wiederholte Verletzung der Lohnzahlungspflicht oder Lohnnichtzahlung auf Dauer
- Möglichkeit zur fristlosen Kündigung
- Arbeitgeberinsolvenz
- Fristlose Kündigung, wenn der Arbeitgeber nicht innert angemessener Frist Sicherheit leistet
- Wiederholte Verletzung der Lohnzahlungspflicht oder Lohnnichtzahlung auf Dauer
- Verweigerung der Arbeitsleistung
- vgl. OR 82
- Schadenersatzpflicht
- Verzugszinse (OR 104)
- Weiterer Schaden (OR 106 Abs. 1)
- Erfüllungsklage
- Leistungsklage
- Geldlohn
- Nach Obsiegen des Arbeitnehmers: Vollstreckung nach SchKG
- Naturallohn
- Nach Obsiegen des Arbeitnehmers: Vollstreckung nach ZPO (falls solches überhaupt Sinn macht)
- Geldlohn
- Leistungsklage
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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