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Lombardkredit / Margin Call

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Pfandobjekte

Rechtsgebiet:
Lombardkredit / Margin Call
Stichworte:
Lombardkredit, Margin Call, Pfandobjekte
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Auswahl der Pfandobjekte beschränkt sich in der Regel auf

  • kurante Sicherheiten
  • leicht bewert- und verwertbare Vermögenswerte
  • Wert mit Markt- oder Börsenpreis.

Pfandwerte

  • Kapitalmarktanlagen
    • Effekten wie Aktien, Partizipationsscheine, Obligationen, Notes , welch im In- oder Ausland börslich oder ausserbörslich gehandelt werden
  • Bankeinlagen
    • Kontoguthaben oder früher Kassenobligationen
  • Geldmarktanlagen
    • Geldmarktbuchforderungen, in- oder ausländischer Schuldner
  • Edelmetalle (phasisch oder in Metallkontos)
    • Gold, Silber, Platin
  • Ansprüche aus Lebensversicherungspolicen

Prüfung der Eigentumsverhältnisse

  • Die kreditierende Bank hat regelmässig die drei nachfolgenden Fragen zu klären:
    • Eigentum an den Pfändern?
    • Besteht Mit- oder Gesamteigentum an den Pfändern?
    • Berechtigung des Verpfänders (oder seines Stellvertreters) zur Pfandbestellung
  • Erwerb vom gutgläubigen unberechtigten Verpfänder
    • Eine gutgläubige Bank erwirbt von einem unberechtigten Verpfänder gültig ein Pfandrecht.

Zurückhaltende Banken bei der Belehnung folgender Werte

  • Unkurante Aktien
    • Aktien, welche weder börslich noch ausserbörslich gehandelt werden (i.d.R. Bewertungs- und Verwertungsprobleme)
  • Optionsscheine aus Anleihen und Aktien, insbesondere Aktien Dritter
    • Solche Werte werden in der Regel nicht belehnt, weil die Banken die Risiken solcher als zu hoch einstufen
  • In der Regel keine Entgegennahme folgender Werte, wegen Bewertungs- und Verwertungsproblemen
    • Gegenstände
      • Schmuck
      • Edelsteine
      • Gemälde
      • Kunstgegenstände
    • Solche Werte ergeben Bewertungs- und Verwertungsprobleme

Rechtlich zulässig:

  • Verpfändung von Kundenguthaben aus Warenlieferungen
  • Verpfändung von Guthaben aus Dienstleistungen

PS:

Von Gesetzes wegen nicht verpfändbar sind:

  • Löhne (vgl. OR 325)
  • Ansprüche aus Versicherungsleistungen (SUVA; Militärversicherung etc.)
  • Pensionskassenansprüche (vgl. OR 331c; BVG 39); Ausnahme: Finanzierung von selbst bewohntem Eigentum
  • Gebundene Vorsorgepolicen
  • Gebundene Vorsorgeguthaben der 3. Säule (vgl. BVG 39); Ausnahme: Finanzierung von selbst bewohntem Eigentum
  • Ansprüche aus noch nicht angefallenen Ansprüchen, auch ohne Zustimmung des Erblassers (vgl. OR 636)

Literatur

  • ALTENBURGER PETER R., Die Patronatserklärung als „unechte“ Personalsicherheiten, Diss. Basel 1979
  • KADERLI RUDOPH J., Die Sicherung des Bankkredites, Diss. Bern 1938
  • LÜSCHER MAX / SALATHE ALFRED / BAERISWYL, Das Kreditgeschäft der Banken, 2. Auflage, Basel 1994, Kapitel 5/Seite 03
  • SIMONIUS PASCAL, Probleme des Drittpfandes, in: ZSR 1979 I 359 ff.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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