Die Zession bzw. Forderungsabtretung bewirkt einen Gläubigerwechsel: An die Stelle des ursprünglichen Gläubigers tritt ein Anderer.
Der Gesetzgeber ist grundsätzlich von einer EINZELZESSION, d.h. von der vertraglichen Übertragung einer einzelnen Forderung vom bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) ausgegangen. Dabei hat er alle vertrags- und ablauf-relevanten Punkte geregelt wie mögliche Abtretungsforderungen, Abtretbarkeit, Verfügungsmacht, Verfügungsvertrag, Forderungsübergang, Übergang von Vorzugs- und Nebenrechten, Notifikation und Wirkungen im Dreiparteienverhältnis (bisheriger Gläubiger (Zedent), neuer Gläubiger (Zessionar) und Schuldner). Die Zession kann entweder den Gläubigerwechsel (Forderungsverkauf) oder die Kreditsicherung zum Ziel haben.
Von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist die in der Bankpraxis entwickelte GLOBALZESSION, eine globale Abtretung mehrerer (gegenwärtiger und) künftiger Forderungen im Rahmen eines Rechtsgeschäftes, sofern deren Schuldner, die Rechtsgründe und die jeweilige Höhe bestimmt oder bestimmbar sind. Sie ist heute als Kreditsicherungsinstrument gleichsam anerkannt wie umstritten. Rechtsunsicherheiten bestehen in Bezug den Abtretungsumfang (Totalabtretung / Persönlichkeitsschutz nach ZGB 27 Abs. 2), die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit bei Vorausabtretung künftiger Forderungen und die Zugehörigkeitsfeststellung im Falle des Zedenten-Konkurses etc.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:13. MonatslohnEinleitung zum 13. MonatslohnAutoren:SicherungshinterlegungEinleitung zur SicherungshinterlegungAutoren:GebrauchsleiheEinleitung zur GebrauchsleiheAutoren:AufhebungsvereinbarungEinleitung Aufhebungsvereinbarung / Aufheb...Autoren:Paymaster-ServicesEinleitung zu Paymaster ServicesAutoren:ZessionÜberblick: Zession
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht