Arbeitsrecht
Da der Mitarbeiterbeteiligung in aller Regel ein Arbeitsverhältnis zugrundeliegt, ist sicherlich Arbeitsrecht anwendbar. Es sind daher die Bestimmungen über den Einzelarbeitsvertrag (OR 319 ff.) anwendbar. Ausnahmsweise könnte er im Status eines freien Mitarbeiters (freelancer) stehen und Arbeitsrecht infolge des Abhängigkeitsverhältnisses anwendbar sein.
Kritisch zu hinterfragen sind Mitbeteiligungen bei Qualifikation der Aktien- und / oder Optionen-Gewährung als Naturallohn bzw. Naturalgratifikation in Bezug auf folgende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen:
- Lohnrückbehalt [OR 323a]
- Lohnsicherung bzw. Truckverbot [OR 323b]
- Abtretungs- und Verpfändungsverbot [OR 325]
- Gleichbehandlung [OR 328]
- Fälligkeit und Rückgabepflichten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses [OR 339 bzw. OR 339a]
- Konkurrenzverbot [OR 340 ff.]
- Verzichtsverbot [OR 341]
- Rechtswahl [IPRG 121]
- Prozessgarantien der Eidg. Zivilprozessordnung (ZPO).
Arbeitnehmer oder Investor?
Je nach Ausgestaltung des Beteiligungsplans und des Umfangs von Aktien- oder Optionen-Erwerb stellt sich zunehmend die Frage, ob beim Begünstigten mehr von einem Investor als von einem Arbeitnehmer zu sprechen und die Anwendung der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen noch angebracht ist, so auch BGE 130 III 495 ff.; entsprechend müsste der Investorenschutz bejaht und der Arbeitsrechtsschutz verneint werden.
Kaufsrecht
Soweit es um den Abschluss des Aktienkaufvertrages bzw. des Optionsvertrages geht ist Kaufsrecht (OR 184 ff.) anwendbar.
Mitbeteiligung im Konzern
Sofern und soweit die Mitarbeiterbeteiligung von einer anderen Konzerngesellschaft erbracht, ist vertraglich sicherzustellen, dass die Beteiligungs-Gewährung in Erfüllung der Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeberin erbracht wird, ansonsten der Arbeitnehmer diesen Vergütungsteil u.U. „nochmals“ von der Arbeitgeberin verlangen könnte.
Offshore-Konstruktionen
Zum Teil sind bei den Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen Offshore-Konstruktionen mit den entsprechenden Prozess- und Rechtswahlklauseln anzutreffen. Schweizerische Gerichte wenden fremdes, nicht bekanntes Recht nur an, wenn es die betreffende Partei nach den Beweisregeln nachweist.
Weiterführende Informationen
Arbeitsrecht:
» Freier Mitarbeiter: Risiken des Auftraggebers
» Zivilprozess: Vereinfachtes Verfahren
Arbeitnehmer oder Investor? » BGE 130 III 495 ff.
Kaufsrecht: