Grundsätzlich kann jeder Gläubiger mit seinem Schuldner übereinkommen, auf seine Forderung ganz oder teilweise zu verzichten (vgl. OR 115).
Einem in finanzielle Not geratenen Schuldner hilft meistens ein einzelner Schulderlass wenig. Er ist in der Regel auf ein finanzielles Entgegenkommen aller Gläubiger angewiesen.
Zur Rechtswohltat eines personell umfassenden Forderungserlasses führt der Nachlassvertrag.
Dabei werden zwei Hauptarten von Nachlassverträgen unterschieden:
Weitere Aufschlüsse zu diesen beiden Typen finden Sie unter: