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Nachlassverfahren / Nachlassstundung

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Inventar

Rechtsgebiet:
Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
Inventar, Nachlassstundung, Nachlassverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mit der Inventaraufnahme – wie auch mit der Schätzung der Aktiven – sollte, wie sich aus der Verweisung in Art. 293c Abs. 1 ergibt, bereits während der provisorischen Stundung sofort begonnen werden:

  • Definition
    • Inventar =   Aufzeichnung aller Aktiven
  • Grundlagen
    • SchKG 299
    • SchKG 221
    • KOV 25 ff.
  • Abgrenzungen
    • Passiven
      1. Erfassung im
        • Forderungsverzeichnis
      2. Zulassung der Forderungen
        • Kollokationsplan im Falle des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung
  • Vorgehen
    • Der Sachwalter hat das Inventar des Schuldners
    • Für die Errichtung des Inventars gelten die Grundsätze des Konkursrechts (vgl. SchKG 221; KOV 25 ff.)
  • Grundlagen
    • Aktuelle Bilanz, welche dem Nachlassgericht anlässlich des Stundungsgesuchs eingereicht wurde (vgl. SchKG 293 lit. a)
  • Vermögensbestandteile
    • Es sind zu erheben und zu erfassen
      • Sämtliche Vermögensbestandteile
      • Kompetenzstücke (mit Vermerk)
      • Drittansprüche (mit Vermerk)
      • Anwartschaften (zur Berücksichtigung für die Angemessenheit des Nachlassvorschlags (vgl. SchKG 306 Abs. 1 Ziff. 1), Erwähnung mit zuverlässigem Wert oder sonst „pro memoria“:
        • Erbanwartschaften
        • Anwartschaften auf Pensionskassenleistungen
        • bedingte Versicherungsansprüche)
      • Verantwortlichkeitsansprüche (vgl. OR 754 Abs. 1)
      • Paulianische Anfechtungsansprüche (vgl. SchKG 285 ff.)
  • Schätzung der Aktiven
    • Sachwalter-Bewertung
      • Der Sachwalter hat zu sämtlichen Aktiven eine Schätzung – nach dem Vorsichtsprinzip – vorzunehmen,
        • auch für
          • Kompetenzstücke
          • Vermögenswerte mit Drittansprüchen
          • die in der Bilanz «unter dem Strich» aufgeführten Vermögenswerte,
            • welche für Dritte gehalten werden
    • Sachverständigen-Beizug
      • Für die Schätzung ist allenfalls ein Sachverständiger beizuziehen.
    • Fortführungs- oder Liquidationswerte?
      • Das Gesetz erwähnt nicht, ob die Schätzung zu Fortführungswerten oder zu Liquidationswerten zu erfolgen hat:
        • Ermittlung von Fortführungs- und Liquidationswert für den Fall eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
      • Mit der Fortführungs- und der gleichzeitigen Liquidationsbewertung können die Gläubiger und das Nachlassgericht die Auswirkungen der unterschiedlichen Szenarien auf das Vermögen des Schuldners und die Forderungen der Gläubiger besser beurteilen, namentlich, welches Vorgehen für die Gläubiger ein besseres Ergebnis ermöglicht:
        • Sanierung des Schuldners mit oder ohne ordentlichen Nachlassvertrag
        • Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung mit oder ohne Überführung des Betriebs in eine Auffanggesellschaft
      • In den Fällen, in welchen absehbar ist, dass die Aktiven nicht veräussert, sondern weiterhin für die Unternehmung eingesetzt werden sollen,
        • ist auf jeden Fall der Fortführungswert zu ermitteln (vgl. OGer ZH, ZR 1983, 132).
      • Das Nachlassgericht kann den Sachwalter anweisen, wie er die Inventarschätzung vorzunehmen hat, d.h.
        • zu welchen Werten;
        • gestützt auf welche Grundlagen.
  • Rechtsmittel
    • ZPO-Beschwerde
      • Der Entscheid über den Nachlassvertrag kann mit „ZPO-Beschwerde“ angefochten werden (vgl. SchKG 307 Abs. 1).
    • SchKG-Beschwerde
      • Die Anfechtung der Inventarschätzung mittels Aufsichtsbeschwerde (vgl. SchKG 17) sollte nur dann zugelassen werden,
        • wenn der Schuldner oder der Gläubiger ein schutzwürdiges Interesse darzutun vermögen.

Literatur

  • CORADI ANDREAS, Der Sachwalter im gerichtlichen Nachlassverfahren nach Art. 293ff. SchKG, Diss. Zürich 1973
  • CORADI ANDREAS, Die Stellung des Sachwalters im gerichtlichen Nachlassverfahren nach Art. 293ff. SchKG, in: BlSchK 1974, 97ff.
  • HILDEBRANDT THEODOR / GLARNER HANS, Leitfaden zum Gebrauch für Sachwalter in gerichtlichen Nachlassverfahren, 1950

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