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Nachlassverfahren / Nachlassstundung

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Annahme Nachlassvertrag

Rechtsgebiet:
Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
Nachlassstundung, Nachlassverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Nachlassvertrag gilt als angenommen wenn bis zum Bestätigungsentscheid entweder

  • die Mehrheit der Gläubiger, die mindestens 2/3 des Gesamtbetrages der Nachlassforderungen vertreten, oder
  • 1/4 der Gläubiger, die mindestens 3/4 des Gesamtbetrages der Nachlassforderungen vertreten, dem Nachlassvertrag zustimmen. Zustimmung nur durch unterschriftliche Genehmigung des Nachlassvertrages (eine konkludente Annahme ist ausgeschlossen).

Für die Ermittlung des Kopfstimmen- und Summenergebnisses werden nicht mitgerechnet:

  • die privilegierten Gläubiger, es sei denn sie hätten auf eine Sicherstellung der Dividende auf ihren Forderungen verzichtet
  • der Ehegatte

Der Nachlassrichter entscheidet im Bestätigungsverfahren, ob und inwieweit bedingte oder bestrittene Forderungen mitzuzählen sind, ohne Präjudizierung des materiellen Entscheids (Prozentvergleich: Fristansetzung an den Gläubiger zur Klage vor dem ordentlichen Richter; Liquidationsvergleich: Kollokationsklage des Gläubigers).

» Bestätigung des Nachlassvertrages

Stimmrecht von Gläubigern mit Rangrücktrittsforderungen: Forderungen, für die der Gläubiger den Rangrücktritt erklärt hat, zählen bei der Abstimmung über die Genehmigung eines Nachlassvertrages wie gewöhnliche Drittklassforderungen (ZR 108 [2009] Nr. 59 S. 247 ff.).

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