Der Nachlassvertrag gilt als angenommen wenn bis zum Bestätigungsentscheid entweder
- die Mehrheit der Gläubiger, die mindestens 2/3 des Gesamtbetrages der Nachlassforderungen vertreten, oder
- 1/4 der Gläubiger, die mindestens 3/4 des Gesamtbetrages der Nachlassforderungen vertreten, dem Nachlassvertrag zustimmen. Zustimmung nur durch unterschriftliche Genehmigung des Nachlassvertrages (eine konkludente Annahme ist ausgeschlossen).
Für die Ermittlung des Kopfstimmen- und Summenergebnisses werden nicht mitgerechnet:
- die privilegierten Gläubiger, es sei denn sie hätten auf eine Sicherstellung der Dividende auf ihren Forderungen verzichtet
- der Ehegatte
Der Nachlassrichter entscheidet im Bestätigungsverfahren, ob und inwieweit bedingte oder bestrittene Forderungen mitzuzählen sind, ohne Präjudizierung des materiellen Entscheids (Prozentvergleich: Fristansetzung an den Gläubiger zur Klage vor dem ordentlichen Richter; Liquidationsvergleich: Kollokationsklage des Gläubigers).
» Bestätigung des Nachlassvertrages
Stimmrecht von Gläubigern mit Rangrücktrittsforderungen: Forderungen, für die der Gläubiger den Rangrücktritt erklärt hat, zählen bei der Abstimmung über die Genehmigung eines Nachlassvertrages wie gewöhnliche Drittklassforderungen (ZR 108 [2009] Nr. 59 S. 247 ff.).
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