Der Nachlassvertrag gilt als angenommen wenn bis zum Bestätigungsentscheid entweder
- die Mehrheit der Gläubiger, die mindestens 2/3 des Gesamtbetrages der Nachlassforderungen vertreten, oder
- 1/4 der Gläubiger, die mindestens 3/4 des Gesamtbetrages der Nachlassforderungen vertreten, dem Nachlassvertrag zustimmen. Zustimmung nur durch unterschriftliche Genehmigung des Nachlassvertrages (eine konkludente Annahme ist ausgeschlossen).
Für die Ermittlung des Kopfstimmen- und Summenergebnisses werden nicht mitgerechnet:
- die privilegierten Gläubiger, es sei denn sie hätten auf eine Sicherstellung der Dividende auf ihren Forderungen verzichtet
- der Ehegatte
Der Nachlassrichter entscheidet im Bestätigungsverfahren, ob und inwieweit bedingte oder bestrittene Forderungen mitzuzählen sind, ohne Präjudizierung des materiellen Entscheids (Prozentvergleich: Fristansetzung an den Gläubiger zur Klage vor dem ordentlichen Richter; Liquidationsvergleich: Kollokationsklage des Gläubigers).
» Bestätigung des Nachlassvertrages
Stimmrecht von Gläubigern mit Rangrücktrittsforderungen: Forderungen, für die der Gläubiger den Rangrücktritt erklärt hat, zählen bei der Abstimmung über die Genehmigung eines Nachlassvertrages wie gewöhnliche Drittklassforderungen (ZR 108 [2009] Nr. 59 S. 247 ff.).
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:VermieterkonkursEinleitung zum VermieterkonkursAutoren:Vertrag im Konkurs / SchKG 211Einleitung zum Vertrag im Konkurs / SchKG 211Autoren:SchKG-BeschwerdeEinleitung zur SchKG-Beschwerde / betreibu...Autoren:InsolvenzerklärungEinleitung zur InsolvenzerklärungAutoren:KonkursverschleppungEinleitung zur KonkursverschleppungAutoren:ZwischenbilanzEinleitung zur Zwischenbilanz
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht