Die Aufhebung des Nachlassvertrages betrifft lediglich das Verhältnis eines einzelnen Gläubigers zum Nachlassschuldner.
Die Aufhebung gilt als individuelle Massnahme (SchKG 316), die nur beim ordentlichen Nachlassvertrag (Dividendenvergleich) angewandt werden kann (beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung fällt das schuldnerische Vermögen zugunsten der Gläubiger in die Nachlassmasse und der Nachlassvertrag ist durch den Schuldner erfüllt):
- Zuständige Instanz
- Nachlassrichter, welcher den Nachlassvertrag bestätigte
- Gesuch
- Betroffener Gläubiger, dem gegenüber die Bedingungen des Nachlassvertrages nicht erfüllt wurden (SchKG 316 Abs. 1)
- Vorgängige Mahnung und Nachfristansetzung empfehlenswert
- Voraussetzung
- Nachlassschuldner-Verzug
- Anwendungsfälle
- zB Nichtbezahlung der Nachlassdividende
- zB verspätete Zahlung der Nachlassdividende
- Wirkungen
- Folgen dieser individuellen Massnahme für den Gesuchsteller
- Wirkung nur zugunsten des ersuchenden Gläubigers
- Gläubiger kann wieder den ganzen Betrag in Betreibung setzen, ohne sein Recht auf Dividende oder der Privilegierung verlustig zu gehen (vgl. SchKG 316 Abs. 1 a.E.)
- Nachlassvertrag
- Fortbestand
- Übrige Gläubiger
- Keine Auswirkungen auf die anderen Gläubiger
- Folgen dieser individuellen Massnahme für den Gesuchsteller
- Verfahren
- nach den Bestimmungen für das Bestätigungsverfahren (SchKG 316 Abs. 2)
- keine Publikation, wegen der beschränkten Wirkungen (SchKG 316 Abs. 2)
- Aufhebung bildet keinen materiellen Konkursgrund
- Instanzenzug
- nach den Bestimmungen für das Bestätigungsverfahren (SchKG 316 Abs. 2)
Gelingt die Sanierung vor Ablauf der Nachlassstundung, so hebt gemäss SchKG 296a das Nachlassgericht die Nachlassstundung von Amtes wegen auf (vgl. auch SchKG 296 in analoger Anwendung). Der Nachlassschuldner und der antragstellende Gläubiger sind zu einer Verhandlung vorzuladen und der Sachwalter hat einen Bericht zu erstatten. Das Nachlassgericht kann weitere Gläubiger anhören.