Grundsätzliches
- Überprüfung des mehrheitlich angenommenen Nachlassvertrages im Interesse der ablehnenden Gläubigerminderheit
- Liquidationsvergleich: Der Erlös im Nachlassliquidationsverfahren sollte den Gläubigern ein besseres Ergebnis erbringen als bei der Liquidation in einem Konkursverfahren.
- Entscheid über die Verbindlicherklärung des Nachlassvertrages für alle Gläubiger oder Verwerfung.
Verfahren
- Sachwalter unterbreitet Nachlassrichter vor Stundungsablauf den Bericht und überlässt ihm alle Akten
- Bestätigungsbegehren des Schuldners
- Prüfung von Bericht und Akten durch den Nachlassrichter (Untersuchungsmaxime, bei Anwendung kant. Prozessrechts) sowie öffentliche Bekanntmachung Verhandlungstermin
- allf. Einwendungen der Gläubiger gegen den Nachlassvertrag
Entscheid
- Sachentscheid lautet auf Bestätigung oder Verwerfung des Nachlassvertrages
- Materielle Bestätigungsvoraussetzungen:
- schuldnerisches Nachlassangebot muss in richtigem Verhältnis zu seinen Möglichkeiten stehen (genügendes Angebot/zumutbares Opfer des Schuldners)
- beim Liquidationsvergleich:
das voraussichtliche Verwertungsergebnis für die Kurrentgläubiger muss höher sein als die mutmassliche Dividende bei der Vermögensliquidation im Konkurs; die Massagläubiger und die privilegierten Gläubiger müssen vollständig befriedigt werden können - beim Prozentvergleich:
ebenfalls vollständige Befriedigung von Massa- und privilegierten Gläubigern (Sicherstellung), es sei denn diese würden auf eine Hinterlegung der Dividende verzichten.
Die subjektive Nachlasswürdigkeit ist nicht von Relevanz.
- Vertragsergänzung durch den Nachlassrichter
- Änderung, Aufhebung oder Ergänzung einzelner Bestimmungen des Nachlassvertrages
- Antragsberechtigung:
der Sachwalter und/oder ein Gläubiger; der Nachlassrichter kann eine Vertragsergänzung auch von Amtes wegen vornehmen.
- Rechtsmittel
- Ein Rechtsmittel einlegen kann
- gegen den Verwerfungsentscheid:
- der Schuldner sowie jeder Gläubiger, der dem Nachlassvertrag zugestimmt hat
- gegen den Bestätigungsentscheid:
- der Schuldner und jeder Gläubiger, der dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hat, sowie ein zustimmender Gläubiger, wenn der Nachlassrichter den Nachlassvertrag zu seinen Lasten nachträglich angepasst hat.
- gegen den Verwerfungsentscheid:
- Ein Rechtsmittel einlegen kann
- Publikation des rechtskräftigen Entscheids
- in den Publikationsorganen, wo die Nachlassstundung veröffentlicht wurde
- Mitteilung an das Betreibungs- und Grundbuchamt
- beim Liquidationsvergleich:
- Benachrichtigung zusätzlich des Handelsregisteramtes
Wirkungen des Entscheids
- Abschluss des Stundungsverfahrens
- Bestätigungsentscheid:
- Nachlassvertrag erwächst in Rechtskraft / Allgemeinverbindlicherklärung für alle Nachlassgläubiger
- Arreste und hängige Betreibungen, ausgenommen Pfandverwertungsbetreibungen, fallen dahin
- ein hängiger Konkurs, in dessen Verlauf der Nachlassvertrag bestätigt wurde, ist auf Antrag der Konkursverwaltung vom Konkursrichter zu widerrufen
- der Schuldner kann für nicht dem Nachlassvertrag unterworfene Verbindlichkeiten wieder betrieben werden.
- Verwerfungsentscheid:
- Gläubiger können frühere Betreibungen fortsetzen oder neue anheben
- Jeder Gläubiger kann innert 20 Tagen die Konkurseröffnung über den Schuldner verlangen (Verwerfung = befristeter materieller Konkursgrund)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.