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Grundsätzliches
- Überprüfung des mehrheitlich angenommenen Nachlassvertrages im Interesse der ablehnenden Gläubigerminderheit
- Liquidationsvergleich: Der Erlös im Nachlassliquidationsverfahren sollte den Gläubigern ein besseres Ergebnis erbringen als bei der Liquidation in einem Konkursverfahren.
- Entscheid über die Verbindlicherklärung des Nachlassvertrages für alle Gläubiger oder Verwerfung.
Verfahren
- Sachwalter unterbreitet Nachlassrichter vor Stundungsablauf den Bericht und überlässt ihm alle Akten
- Bestätigungsbegehren des Schuldners
- Prüfung von Bericht und Akten durch den Nachlassrichter (Untersuchungsmaxime, bei Anwendung kant. Prozessrechts) sowie öffentliche Bekanntmachung Verhandlungstermin
- allf. Einwendungen der Gläubiger gegen den Nachlassvertrag
Entscheid
- Sachentscheid lautet auf Bestätigung oder Verwerfung des Nachlassvertrages
- Materielle Bestätigungsvoraussetzungen:
- schuldnerisches Nachlassangebot muss in richtigem Verhältnis zu seinen Möglichkeiten stehen (genügendes Angebot/zumutbares Opfer des Schuldners)
- beim Liquidationsvergleich:
das voraussichtliche Verwertungsergebnis für die Kurrentgläubiger muss höher sein als die mutmassliche Dividende bei der Vermögensliquidation im Konkurs; die Massagläubiger und die privilegierten Gläubiger müssen vollständig befriedigt werden können
- beim Prozentvergleich:
ebenfalls vollständige Befriedigung von Massa- und privilegierten Gläubigern (Sicherstellung), es sei denn diese würden auf eine Hinterlegung der Dividende verzichten.
Die subjektive Nachlasswürdigkeit ist nicht von Relevanz.
- Vertragsergänzung durch den Nachlassrichter
- Änderung, Aufhebung oder Ergänzung einzelner Bestimmungen des Nachlassvertrages
- Antragsberechtigung:
der Sachwalter und/oder ein Gläubiger; der Nachlassrichter kann eine Vertragsergänzung auch von Amtes wegen vornehmen.
- Rechtsmittel
- Ein Rechtsmittel einlegen kann
- gegen den Verwerfungsentscheid:
- der Schuldner sowie jeder Gläubiger, der dem Nachlassvertrag zugestimmt hat
- gegen den Bestätigungsentscheid:
- der Schuldner und jeder Gläubiger, der dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hat, sowie ein zustimmender Gläubiger, wenn der Nachlassrichter den Nachlassvertrag zu seinen Lasten nachträglich angepasst hat.
- Publikation des rechtskräftigen Entscheids
- in den Publikationsorganen, wo die Nachlassstundung veröffentlicht wurde
- Mitteilung an das Betreibungs- und Grundbuchamt
- beim Liquidationsvergleich:
- Benachrichtigung zusätzlich des Handelsregisteramtes
Wirkungen des Entscheids
- Abschluss des Stundungsverfahrens
- Bestätigungsentscheid:
- Nachlassvertrag erwächst in Rechtskraft / Allgemeinverbindlicherklärung für alle Nachlassgläubiger
- Arreste und hängige Betreibungen, ausgenommen Pfandverwertungsbetreibungen, fallen dahin
- ein hängiger Konkurs, in dessen Verlauf der Nachlassvertrag bestätigt wurde, ist auf Antrag der Konkursverwaltung vom Konkursrichter zu widerrufen
- der Schuldner kann für nicht dem Nachlassvertrag unterworfene Verbindlichkeiten wieder betrieben werden.
- Verwerfungsentscheid:
- Gläubiger können frühere Betreibungen fortsetzen oder neue anheben
- Jeder Gläubiger kann innert 20 Tagen die Konkurseröffnung über den Schuldner verlangen (Verwerfung = befristeter materieller Konkursgrund)
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