Die Forderungseingaben und die Stellungnahmen des Schuldners sind vom Sachwalter ins Forderungsverzeichnis aufzunehmen und in seinem Bericht zu erläutern (vgl. SchKG 304):
- Gliederung
- Das Forderungsverzeichnis ist zu gliedern in
- pfandgesicherte Forderungen
- privilegierte Forderungen
- Forderungen der 3. Klasse.
- Das Forderungsverzeichnis ist zu gliedern in
- Fremdwährungen
- Forderungen in Fremdwährung sind umzurechnen
- in Schweizer Währung (CHF)
- zum Kurs im Zeitpunkt der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung.
- in Schweizer Währung (CHF)
- Forderungen in Fremdwährung sind umzurechnen
- Verspätet angemeldete Forderungseingaben
- Verspätet angemeldete Forderungen sind
- gleichfalls aufzunehmen,
- aber als solche zu bezeichnen.
- gleichfalls aufzunehmen,
- Verspätet angemeldete Forderungen sind
- Nicht angemeldete Forderungen
- Grundsatz
- Forderungen, die gar nicht eingegeben wurden,
- sind prinzipiell nicht ins Forderungseingabeverzeichnis aufzunehmen,
- selbst dann nicht, wenn sie aus den schuldnerischen Büchern ersichtlich sind.
- sind prinzipiell nicht ins Forderungseingabeverzeichnis aufzunehmen,
- Forderungen, die gar nicht eingegeben wurden,
- Ausnahme: Aufnahme nicht angemeldeter, aber aus den Büchern ersichtlicher Forderungen
- Forderungen, welche sich eindeutig aus den Büchern des Schuldners ergeben, sollten – je nach Situation – separat aufgenommen werden,
- weil sie für die Beurteilung der Angemessenheit des Nachlassvertrages von Bedeutung sind.
- Forderungen, welche sich eindeutig aus den Büchern des Schuldners ergeben, sollten – je nach Situation – separat aufgenommen werden,
- Grundsatz
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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