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Nachlassverfahren / Nachlassstundung

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Forderungseingabe-Verzeichnis

Rechtsgebiet:
Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
Forderungseingaben, Forderungseingabeverzeichnis, Nachlassstundung, Nachlassverfahren, Verzeichnis
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Forderungseingaben und die Stellungnahmen des Schuldners sind vom Sachwalter ins Forderungsverzeichnis aufzunehmen und in seinem Bericht zu erläutern (vgl. SchKG 304):

  • Gliederung
    • Das Forderungsverzeichnis ist zu gliedern in
      • pfandgesicherte Forderungen
      • privilegierte Forderungen
      • Forderungen der 3. Klasse.
  • Fremdwährungen
    • Forderungen in Fremdwährung sind umzurechnen
      • in Schweizer Währung (CHF)
        • zum Kurs im Zeitpunkt der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung.
  • Verspätet angemeldete Forderungseingaben
    • Verspätet angemeldete Forderungen sind
      • gleichfalls aufzunehmen,
        • aber als solche zu bezeichnen.
  • Nicht angemeldete Forderungen
    • Grundsatz
      • Forderungen, die gar nicht eingegeben wurden,
        • sind prinzipiell nicht ins Forderungseingabeverzeichnis aufzunehmen,
          • selbst dann nicht, wenn sie aus den schuldnerischen Büchern ersichtlich sind.
    • Ausnahme: Aufnahme nicht angemeldeter, aber aus den Büchern ersichtlicher Forderungen
      • Forderungen, welche sich eindeutig aus den Büchern des Schuldners ergeben, sollten – je nach Situation – separat aufgenommen werden,
        • weil sie für die Beurteilung der Angemessenheit des Nachlassvertrages von Bedeutung sind.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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