Der Schuldner oder ein Gläubiger dürfen einen Nachlassvertrag auch dann noch vorschlagen, wenn über das Vermögen des Schuldners bereits der Konkurs eröffnet ist (OR 332 Abs. 1):
Organe
- Zuständigkeit der Konkursverwaltung
- Konkursverwaltung übernimmt – soweit erforderlich – die Aufgaben eines Sachwalters (SchKG 332 Abs. 2)
- Weitere Organe sind nicht notwendig
Bewilligungsverfahren
- Entfallendes Bewilligungsverfahren
- Bewilligungsverfahren und Stundung entfallen
- Stundung
- Das Konkursverfahren verschafft dem Schuldner eine umfassende Stundung (vgl. SchKG 206)
Behandlung Nachlassvertrag
- Nachlassvorschlag
- Schuldner oder Gläubiger reichen den Nachlassvorschlag der Konkursverwaltung ein
- Beurteilung Nachlassvorschlag
- Begutachtung des Nachlassvorschlages zuhanden der zweiten Gläubigerversammlung durch die Konkursverwaltung
- Antrag an die Gläubigergesamtheit
- Mit dem Antrag der Konkursverwaltung an die 2. Gläubigerversammlung wird das Zustimmungsverfahren eingeleitet
Zustimmungsverfahren
- Anwendbare Regeln
- Es gelten die Allgemeinen Regeln zur Annahme oder Ablehnung des Nachlassvertrags
- Erläuterung
Verfahrenseinstellung
- Grundsatz
- Verfahrensweiterführung bis zum Verwertungsstadium
- Danach wird das Konkursverfahren bis zum Vorliegen des Bestätigungsentscheids des Nachlassrichters eingestellt (vgl. SchKG 332 Abs. 2; BGE 120 III 94 ff.)
- Ausnahme
- Trölerischer Nachlassvorschlag
Schema „Nachlass im Konkurs“
- siehe Checklisten
Weiterführende Informationen