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Nachlassverfahren / Nachlassstundung

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Nachlass im Konkurs

Rechtsgebiet:
Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
Nachlassstundung, Nachlassverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Schuldner oder ein Gläubiger dürfen einen Nachlassvertrag auch dann noch vorschlagen, wenn über das Vermögen des Schuldners bereits der Konkurs eröffnet ist (OR 332 Abs. 1):

Organe

  • Zuständigkeit der Konkursverwaltung
    • Konkursverwaltung übernimmt – soweit erforderlich – die Aufgaben eines Sachwalters (SchKG 332 Abs. 2)
  • Weitere Organe sind nicht notwendig

Bewilligungsverfahren

  • Entfallendes Bewilligungsverfahren
    • Bewilligungsverfahren und Stundung entfallen
  • Stundung
    • Das Konkursverfahren verschafft dem Schuldner eine umfassende Stundung (vgl. SchKG 206)

Behandlung Nachlassvertrag

  • Nachlassvorschlag
    • Schuldner oder Gläubiger reichen den Nachlassvorschlag der Konkursverwaltung ein
  • Beurteilung Nachlassvorschlag
    • Begutachtung des Nachlassvorschlages zuhanden der zweiten Gläubigerversammlung durch die Konkursverwaltung
  • Antrag an die Gläubigergesamtheit
    • Mit dem Antrag der Konkursverwaltung an die 2. Gläubigerversammlung wird das Zustimmungsverfahren eingeleitet

Zustimmungsverfahren

  • Anwendbare Regeln
    • Es gelten die Allgemeinen Regeln zur Annahme oder Ablehnung des Nachlassvertrags
  • Erläuterung

Verfahrenseinstellung

  • Grundsatz
    • Verfahrensweiterführung bis zum Verwertungsstadium
    • Danach wird das Konkursverfahren bis zum Vorliegen des Bestätigungsentscheids des Nachlassrichters eingestellt (vgl. SchKG 332 Abs. 2; BGE 120 III 94 ff.)
  • Ausnahme
    • Trölerischer Nachlassvorschlag

Schema „Nachlass im Konkurs“

  • siehe Checklisten

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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