Die Nachlassstundung soll nicht länger dauern, als es der Sanierungszweck erfordert:
- Definition
- Stundungs-Aufhebung infolge gelungener Sanierung = Gelingen der Sanierung vor Ablauf der Nachlassstundung
- Grundlagen
- SchKG 296a
- Abgrenzungen
- —
- Zweck der Nachlassstundungs-Aufhebung
- Aufhebung der Nachlassstundung für den Fall, dass die Sanierung vor Ablauf der Stundung gelingt
- Vermeidung des Profits der zu Unrecht von der mit der Stundung verbundenen Einschränkung der Gläubigerrechte
- Beendigung der Wettbewerbsvorteile
- Aufhebung der Nachlassstundung für den Fall, dass die Sanierung vor Ablauf der Stundung gelingt
- Voraussetzungen
- Sanierung
- Die Aufhebung der Nachlassstundung unter SchKG 296a kann nur dann erfolgen, wenn der Nachlassschuldner saniert ist.
- SchKG 296a enthält keine Definition der Sanierung.
- Massgeblich ist die betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise, welche darauf abstellt,
- ob die Ursachen für den Sanierungsbedarf, wie sie im Zeitpunkt der Stundungsbewilligung bestanden haben,
- behoben sind und
- seither keine weiteren Umstände aufgetreten sind, welche das Sanierungsziel gefährden könnten.
- Voraussetzungen
- Vollständige Befriedigung aller Gläubiger
- Vereinbarung von Zugeständnissen
- Fortführungsannahme auf mindestens 12 Monate
- ob die Ursachen für den Sanierungsbedarf, wie sie im Zeitpunkt der Stundungsbewilligung bestanden haben,
- Beurteilungskriterien für das Gelingen der Sanierung
- Nachlassstundung aufgrund Überschuldung
- Ist das Gesuch um Nachlassstundung aufgrund von Überschuldung des Schuldners eingereicht worden, muss der Schuldner gegenüber dem Nachlassgericht
- die nachhaltige Beseitigung der Überschuldung nachweisen und
- darlegen, dass die Fortführung des Unternehmens gesichert ist.
- Keine Sanierung bewirkt die Vereinbarung eines Rangrücktritts (vgl. Bauer, ST 2014, 54); dieser entbindet lediglich von der Pflicht, dem Richter die Überschuldung anzuzeigen ( OR 725 Abs. 2), beseitigt sie aber nicht (vgl. BSK OR II-Wüstiner, N 47 zu Art. 725 OR, m.w.H.).
- Voraussetzungen
- Einreichung einer aktuellen Zwischenbilanz zu Fortführungswerten
- Die Zwischenbilanz ist – vorbehältlich einfacher Fälle – durch die Revisionsstelle oder durch einen andern zugelassenen Revisor (sofern auf die Revision i.S.v. OR 727a Abs. 4 verzichtet wurde) zu prüfen.
- Liquiditätsplan
- Sachwalterbericht oder Gutachten
- Es gilt die Untersuchungsmaxime des Nachlassgerichts.
- Ist das Gesuch um Nachlassstundung aufgrund von Überschuldung des Schuldners eingereicht worden, muss der Schuldner gegenüber dem Nachlassgericht
- Nachlassstundung aufgrund Zahlungsunfähigkeit
- Wurde die Nachlassstundung infolge temporärer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beantragt,
- ist gegenüber dem Nachlassgericht der Nachweis zu erbringen,
- dass der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit wiedererlangt hat und
- damit die während sowie vor der Nachlassstundung entstandenen Verbindlichkeiten bzw. Verpflichtungen wieder erfüllen kann.
- Voraussetzungen
- Liquiditätsplan, aus welchem die Fortführungsfähigkeit des Schuldners für die nächsten 12 Monate hervorgeht, d.h.
- Schuldner-Nachweis,
- dass er alle früheren Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern bereits erfüllt hat und,
- dass er aufgrund seiner liquiden Mittel in der Lage und willens ist, seine Verpflichtungen in absehbarer Zeit zu erfüllen.
- Prüfungspflicht des Liquiditätsplans fakultativ, kann aber in komplexen Fällen verlangt werden
- Schuldner-Nachweis,
- Nachweis bezüglich des Erfüllungswilles und -fähigkeit des Schuldners
- Stundungs- oder Verzichtsvereinbarungen mit den Gläubigern
- Liquiditätsplan, aus welchem die Fortführungsfähigkeit des Schuldners für die nächsten 12 Monate hervorgeht, d.h.
- ist gegenüber dem Nachlassgericht der Nachweis zu erbringen,
- Wurde die Nachlassstundung infolge temporärer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beantragt,
- Nachlassstundung aufgrund drohender Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit
- Auch im Falle der Beantragung einer Nachlassstundung aufgrund drohender Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sind zwingend Dokumente vorzulegen
- Voraussetzungen
- Liquiditätsplan
- Nachweis der nachhaltigen Beseitigung der Bedrohungslage.
- Nachlassstundung aufgrund Überschuldung
- Sanierung
- Wirkung der Aufhebung
- Entfallen der Stundungswirkungen
- Unmittelbar mit dem Aufhebungsentscheid und ohne Weiteres entfallen sämtliche Stundungswirkungen ex nunc (= von nun an),
- welche eingetreten waren
- mit der Bewilligung der Nachlassstundung hinsichtlich der Rechte der Gläubiger (SchKG 297) und
- der Verfügungsbefugnis des Schuldners (SchKG 298).
- welche eingetreten waren
- Unmittelbar mit dem Aufhebungsentscheid und ohne Weiteres entfallen sämtliche Stundungswirkungen ex nunc (= von nun an),
- Freie Verfügbarkeit des Schuldners
- Das bedeutet, dass der Schuldner wieder frei über sein Vermögen verfügen kann.
- Funktionsverlust
- Es verlieren Ihre Zuständigkeiten
- Sachwalter
- Gläubigerausschuss (vgl. SchKG 295 Abs. 2; SchKG 295a Abs. 2 + 3)
- Nachlassgericht (vgl. SchKG 298 Abs. 2),
- welches das Verfahren abschreibt.
- Es verlieren Ihre Zuständigkeiten
- Entfallen der Stundungswirkungen
- Verfahren
- SchKG 296a Abs. 2 regelt das Aufhebungsverfahren (analog des Bewilligungsverfahrens (vgl. SchKG 294)),
- Durchführung im summarischen Verfahren (ZPO 251 lit. a).
- (Beschränkte) Untersuchungsmaxime (SchKG 296a Abs. 2 SchKG i.V.m. ZPO 251 Abs. 1 lit. a i.V.m. ZPO 255)
- In der Praxis obliegt es in erster Linie dem Schuldner,
- dem Nachlassgericht die erfolgreiche Sanierung zur Kenntnis zu bringen und
- in geeigneter Form darzulegen.
- SchKG 296a Abs. 2 regelt das Aufhebungsverfahren (analog des Bewilligungsverfahrens (vgl. SchKG 294)),
- Rechtsmittel
- ZPO-Beschwerde
- Der Entscheid über die Aufhebung kann mit Beschwerde im Sinne von ZPO 319 ff. angefochten werden (vgl. SchKG 296 Abs. 3).
- Aufschiebende Wirkung
- Die Beschwerde gegen die Aufhebung der Nachlassstundung hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Entscheids des Nachlassgerichts nicht ( ZPO 325 Abs. 1).
- Es kann die aufschiebende Wirkung zu beantragt oder von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen angeordnet werden (vgl. ZPO 325 Abs. 2).
- ZPO-Beschwerde
Literatur
- BAUER THOMAS / LUGINBÜHL TANJA, BSK SchKG, Basel 2021, N 1 ff. zu Art. 296a SchKG
- ABEGG ROGER / WOHLGEMUTH MARC, Erfolgreiche Nachlassstundung über eine Geldtransfer-Finanzdienstleisterin, in: BlSchK 88 (2024) S. 277 ff.
- WÜSTINER HANSPETER, BSK OR II-Wüstiner, N 47 zu Art. 725 OR, m.w.H.)