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Nachlassverfahren / Nachlassstundung

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Aufhebung infolge gelungener Sanierung

Rechtsgebiet:
Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
Aufhebung, gelungene Sanierung, Nachlassstundung, Nachlassverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Nachlassstundung soll nicht länger dauern, als es der Sanierungszweck erfordert:

  • Definition
    • Stundungs-Aufhebung infolge gelungener Sanierung =   Gelingen der Sanierung vor Ablauf der Nachlassstundung
  • Grundlagen
    • SchKG 296a
  • Abgrenzungen
  • Zweck der Nachlassstundungs-Aufhebung
    • Aufhebung der Nachlassstundung für den Fall, dass die Sanierung vor Ablauf der Stundung gelingt
      • Vermeidung des Profits der zu Unrecht von der mit der Stundung verbundenen Einschränkung der Gläubigerrechte
      • Beendigung der Wettbewerbsvorteile
  • Voraussetzungen
    • Sanierung
      • Die Aufhebung der Nachlassstundung unter SchKG 296a kann nur dann erfolgen, wenn der Nachlassschuldner saniert ist.
      • SchKG 296a enthält keine Definition der Sanierung.
      • Massgeblich ist die betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise, welche darauf abstellt,
        • ob die Ursachen für den Sanierungsbedarf, wie sie im Zeitpunkt der Stundungsbewilligung bestanden haben,
          • behoben sind und
          • seither keine weiteren Umstände aufgetreten sind, welche das Sanierungsziel gefährden könnten.
        • Voraussetzungen
          • Vollständige Befriedigung aller Gläubiger
          • Vereinbarung von Zugeständnissen
          • Fortführungsannahme auf mindestens 12 Monate
    • Beurteilungskriterien für das Gelingen der Sanierung
      • Nachlassstundung aufgrund Überschuldung
        • Ist das Gesuch um Nachlassstundung aufgrund von Überschuldung des Schuldners eingereicht worden, muss der Schuldner gegenüber dem Nachlassgericht
          • die nachhaltige Beseitigung der Überschuldung nachweisen und
          • darlegen, dass die Fortführung des Unternehmens gesichert ist.
          • Keine Sanierung bewirkt die Vereinbarung eines Rangrücktritts (vgl. Bauer, ST 2014, 54); dieser entbindet lediglich von der Pflicht, dem Richter die Überschuldung anzuzeigen ( OR 725 Abs. 2), beseitigt sie aber nicht (vgl. BSK OR II-Wüstiner, N 47 zu Art. 725 OR, m.w.H.).
        • Voraussetzungen
          • Einreichung einer aktuellen Zwischenbilanz zu Fortführungswerten
          • Die Zwischenbilanz ist – vorbehältlich einfacher Fälle – durch die Revisionsstelle oder durch einen andern zugelassenen Revisor (sofern auf die Revision i.S.v. OR 727a Abs. 4 verzichtet wurde) zu prüfen.
          • Liquiditätsplan
          • Sachwalterbericht oder Gutachten
        • Es gilt die Untersuchungsmaxime des Nachlassgerichts.
      • Nachlassstundung aufgrund Zahlungsunfähigkeit
        • Wurde die Nachlassstundung infolge temporärer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beantragt,
          • ist gegenüber dem Nachlassgericht der Nachweis zu erbringen,
            • dass der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit wiedererlangt hat und
            • damit die während sowie vor der Nachlassstundung entstandenen Verbindlichkeiten bzw. Verpflichtungen wieder erfüllen kann.
          • Voraussetzungen
            • Liquiditätsplan, aus welchem die Fortführungsfähigkeit des Schuldners für die nächsten 12 Monate hervorgeht, d.h.
              • Schuldner-Nachweis,
                • dass er alle früheren Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern bereits erfüllt hat und,
                • dass er aufgrund seiner liquiden Mittel in der Lage und willens ist, seine Verpflichtungen in absehbarer Zeit zu erfüllen.
              • Prüfungspflicht des Liquiditätsplans fakultativ, kann aber in komplexen Fällen verlangt werden
            • Nachweis bezüglich des Erfüllungswilles und -fähigkeit des Schuldners
            • Stundungs- oder Verzichtsvereinbarungen mit den Gläubigern
      • Nachlassstundung aufgrund drohender Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit
        • Auch im Falle der Beantragung einer Nachlassstundung aufgrund drohender Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sind zwingend Dokumente vorzulegen
        • Voraussetzungen
          • Liquiditätsplan
          • Nachweis der nachhaltigen Beseitigung der Bedrohungslage.
  • Wirkung der Aufhebung
    • Entfallen der Stundungswirkungen
      • Unmittelbar mit dem Aufhebungsentscheid und ohne Weiteres entfallen sämtliche Stundungswirkungen ex nunc (= von nun an),
        • welche eingetreten waren
          • mit der Bewilligung der Nachlassstundung hinsichtlich der Rechte der Gläubiger (SchKG 297) und
          • der Verfügungsbefugnis des Schuldners (SchKG 298).
    • Freie Verfügbarkeit des Schuldners
      • Das bedeutet, dass der Schuldner wieder frei über sein Vermögen verfügen kann.
    • Funktionsverlust
      • Es verlieren Ihre Zuständigkeiten
        • Sachwalter
        • Gläubigerausschuss (vgl. SchKG 295 Abs. 2; SchKG 295a Abs. 2 + 3)
        • Nachlassgericht (vgl. SchKG 298 Abs. 2),
          • welches das Verfahren abschreibt.
  • Verfahren
    • SchKG 296a Abs. 2 regelt das Aufhebungsverfahren (analog des Bewilligungsverfahrens (vgl. SchKG 294)),
      • Durchführung im summarischen Verfahren (ZPO 251 lit. a).
      • (Beschränkte) Untersuchungsmaxime (SchKG 296a Abs. 2 SchKG i.V.m. ZPO 251 Abs. 1 lit. a i.V.m. ZPO 255)
      • In der Praxis obliegt es in erster Linie dem Schuldner,
        • dem Nachlassgericht die erfolgreiche Sanierung zur Kenntnis zu bringen und
        • in geeigneter Form darzulegen.
  • Rechtsmittel
    • ZPO-Beschwerde
      • Der Entscheid über die Aufhebung kann mit Beschwerde im Sinne von ZPO 319 ff. angefochten werden (vgl. SchKG 296 Abs. 3).
    • Aufschiebende Wirkung
      • Die Beschwerde gegen die Aufhebung der Nachlassstundung hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Entscheids des Nachlassgerichts nicht ( ZPO 325 Abs. 1).
      • Es kann die aufschiebende Wirkung zu beantragt oder von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen angeordnet werden (vgl. ZPO 325 Abs. 2).

Literatur

  • BAUER THOMAS / LUGINBÜHL TANJA, BSK SchKG, Basel 2021, N 1 ff. zu Art. 296a SchKG
  • ABEGG ROGER / WOHLGEMUTH MARC, Erfolgreiche Nachlassstundung über eine Geldtransfer-Finanzdienstleisterin, in: BlSchK 88 (2024) S. 277 ff.
  • WÜSTINER HANSPETER, BSK OR II-Wüstiner, N 47 zu Art. 725 OR, m.w.H.)

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