nach
- Ergänzung der Akten durch den Schuldner
- Vorliegen der Beurteilungsgrundlagen des provisorischen Sachwalters
Die gesetzliche Grundlage zur Definitiven Nachlassstundung von SchKG 294 hiezu lautet wie folgt
«1 Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate; es entscheidet von Amtes wegen vor Ablauf der provisorischen Stundung.
2 Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind vorgängig zu einer Verhandlung vorzuladen. Der provisorische Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören.
3 Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Gericht von Amtes wegen den Konkurs.»
Agenda: Definitive Nachlassstundung
Im Einzelnen:
Literatur
- BAUER THOMAS / LUGINBÜHL TANJA, BSK SchKG, Basel 2021, N 1 ff. zu Art. 294 SchKG
- ABEGG ROGER / WOHLGEMUTH MARC, Erfolgreiche Nachlassstundung über eine Geldtransfer-Finanzdienstleisterin, in: BlSchK 88 (2024) S. 277 ff.
Judikatur
- Sachwalter-Ernennung
- AB GE, BlSchK 2018, 76 (SchKG-Beschwerde gegen Sachwalter-Ernennung / nicht überzeugend)
- Sachwalter-Honorar / Bevorschussung
- BGE 113 III 148, Erw. 3b
- Rechtsmittel
- BGE 140 III 379 (IPRG-Nachlassverfahren)
- BGE 137 III 138 (IPRG-Nachlassverfahren)
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