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Nachlassverfahren / Nachlassstundung

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Definitiver Sachwalter

Rechtsgebiet:
Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
definitive Nachlassstundung, Definitiver Sachwalter, Nachlassstundung, Nachlassverfahren, Voraussetzungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition

  • Sachwalter =   Person, sich mit der Bewilligung, der Dauer, der Verlängerung und dem Widerruf der Nachlassstundung befasst

Gesetzliche Grundlage

  • Der Gesetzgeber umschreibt die Regeln für den Sachwalter in SchKG 295 wie folgt:
    • «1Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
    • 2Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
      • er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
      • er überwacht die Handlungen des Schuldners;
      • er erfüllt die in den Artikeln 298–302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
      • er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
    • 3Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.»

Einsetzung des Sachwalters

  • Der Sachwalter als zwingendes Erfordernis der definitiven Nachlassstundung.

Ernennung des Sachwalters

  • Es liegt im Ermessen des Nachlassgerichts,
    • welche Person es mit diesem Mandat beauftragen will und,
    • ob er einen oder mehrere Sachwalter einsetzen will.
  • Die Sachwalter-Einsetzung kann auf Antrag des Gesuchstellers erfolgen,
    • wobei sich das Gericht von Amtes wegen davon zu überzeugen hat,
      • dass der Sachwalter die notwendigen Voraussetzungen für das Mandat erfüllt und
      • dass keine Interessenskonflikte oder Ausstandsgründe vorliegen

Aufgaben des Sachwalters

  • Allgemein
    • Im Allgemeinen kommt dem Sachwalter folgende vielschichtige Funktion zu:
      • Aufsicht über die Geschäftstätigkeit des Schuldners (SchKG 298 Abs. 1)
      • Überwachung des Nachlassverfahrens
      • Berichterstattung an das Nachlassgericht
      • Funktion des «verlängerten Arms des Nachlassgerichtes»
      • Bindeglied zwischen den verschiedenen beteiligten Parteien des Verfahrens
        • Schuldner
        • Gläubiger
        • Nachlassgericht
        • Behörden
        • Arbeitnehmer
        • mögliche Kaufsinteressenten
  • Einzelne Aufgaben
    • Der gesetzlichen Systematik folgend (SchKG 295 Abs. 2) sind die Aufgaben des Sachwalters in 5 Bereiche gegliedert:
      • Ausarbeitung eines Nachlassvertrages (Abs. 2 lit. a)
      • Überwachung des Schuldners (Abs. 2 lit. b)
      • Verfahrensleitung (Abs. 2 lit. c)
      • Berichterstattung (Abs. 2 lit. d)
      • Weitere Aufgaben (Abs. 3)

Siehe ferner:

Literatur

  • BAUER THOMAS / LUGINBÜHL TANJA, BSK SchKG, Basel 2021, N 1 ff. zu Art. 294 SchKG
  • ABEGG ROGER / WOHLGEMUTH MARC, Erfolgreiche Nachlassstundung über eine Geldtransfer-Finanzdienstleisterin, in: BlSchK 88 (2024) S. 277 ff.

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