Definition
- Sachwalter = Person, sich mit der Bewilligung, der Dauer, der Verlängerung und dem Widerruf der Nachlassstundung befasst
Gesetzliche Grundlage
- Der Gesetzgeber umschreibt die Regeln für den Sachwalter in SchKG 295 wie folgt:
- «1Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
- 2Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
- er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
- er überwacht die Handlungen des Schuldners;
- er erfüllt die in den Artikeln 298–302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
- er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
- 3Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.»
Einsetzung des Sachwalters
- Der Sachwalter als zwingendes Erfordernis der definitiven Nachlassstundung.
Ernennung des Sachwalters
- Es liegt im Ermessen des Nachlassgerichts,
- welche Person es mit diesem Mandat beauftragen will und,
- ob er einen oder mehrere Sachwalter einsetzen will.
- Die Sachwalter-Einsetzung kann auf Antrag des Gesuchstellers erfolgen,
- wobei sich das Gericht von Amtes wegen davon zu überzeugen hat,
- dass der Sachwalter die notwendigen Voraussetzungen für das Mandat erfüllt und
- dass keine Interessenskonflikte oder Ausstandsgründe vorliegen
- wobei sich das Gericht von Amtes wegen davon zu überzeugen hat,
Aufgaben des Sachwalters
- Allgemein
- Im Allgemeinen kommt dem Sachwalter folgende vielschichtige Funktion zu:
- Aufsicht über die Geschäftstätigkeit des Schuldners (SchKG 298 Abs. 1)
- Überwachung des Nachlassverfahrens
- Berichterstattung an das Nachlassgericht
- Funktion des «verlängerten Arms des Nachlassgerichtes»
- Bindeglied zwischen den verschiedenen beteiligten Parteien des Verfahrens
- Schuldner
- Gläubiger
- Nachlassgericht
- Behörden
- Arbeitnehmer
- mögliche Kaufsinteressenten
- Im Allgemeinen kommt dem Sachwalter folgende vielschichtige Funktion zu:
- Einzelne Aufgaben
- Der gesetzlichen Systematik folgend (SchKG 295 Abs. 2) sind die Aufgaben des Sachwalters in 5 Bereiche gegliedert:
- Ausarbeitung eines Nachlassvertrages (Abs. 2 lit. a)
- Überwachung des Schuldners (Abs. 2 lit. b)
- Verfahrensleitung (Abs. 2 lit. c)
- Berichterstattung (Abs. 2 lit. d)
- Weitere Aufgaben (Abs. 3)
- Der gesetzlichen Systematik folgend (SchKG 295 Abs. 2) sind die Aufgaben des Sachwalters in 5 Bereiche gegliedert:
Siehe ferner:
Literatur
- BAUER THOMAS / LUGINBÜHL TANJA, BSK SchKG, Basel 2021, N 1 ff. zu Art. 294 SchKG
- ABEGG ROGER / WOHLGEMUTH MARC, Erfolgreiche Nachlassstundung über eine Geldtransfer-Finanzdienstleisterin, in: BlSchK 88 (2024) S. 277 ff.
Judikatur
- Sachwalter-Ernennung
- AB GE, BlSchK 2018, 76 (SchKG-Beschwerde gegen Sachwalter-Ernennung / nicht überzeugend)
- Sachwalter-Honorar / Bevorschussung
- BGE 113 III 148, Erw. 3b