Gutheissung des Gesuchs (Abs. 1)
- Das Nachlassgericht entscheidet von Amtes wegen, d.h. ohne Antrag der Parteien oder des Sachwalters, über die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung.
- Das Nachlassgericht hat
- vor seinem Entscheid
- eine Verhandlung durchzuführen;
- seinen Entscheid möglichst rasch, d.h. vor Ablauf der provisorischen Stundung zu treffen,
- sobald es über die erforderlichen Unterlagen verfügt (zB Vermögens- und Ertrags- bzw. Einkommenslage des Schuldners und auf die Aussicht bzw. den Bericht des Sachwalters)
- ob eine Sanierungschance besteht und,
- ob die Gläubiger einem Nachlassvertrag zustimmen werden.
- vor seinem Entscheid
Abweisung des Gesuchs und Konkurseröffnung von Amtes wegen (Abs. 3)
- Die Konkurseröffnung hat von Amtes wegen (Abs. 3) zu erfolgen,
- wenn keine Aussicht auf Sanierung besteht;
- wenn kein Abschluss eines Nachlassvertrages zu erwarten ist;
- wenn keine Aussicht auf Bestätigung eines Nachlassvertrages (Abs. 3) mehr möglich ist;
Literatur
- BAUER THOMAS / LUGINBÜHL TANJA, BSK SchKG, Basel 2021, N 1 ff. zu Art. 294 SchKG
- ABEGG ROGER / WOHLGEMUTH MARC, Erfolgreiche Nachlassstundung über eine Geldtransfer-Finanzdienstleisterin, in: BlSchK 88 (2024) S. 277 ff.
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