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Nachlassverfahren / Nachlassstundung

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Entscheid über die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung

Rechtsgebiet:
Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
Abweisung, definitive Nachlassstundung, Gesuch, Gutheissung, Nachlassstundung, Nachlassverfahren, Verfahren beim Nachlassgericht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gutheissung des Gesuchs (Abs. 1)

  • Das Nachlassgericht entscheidet von Amtes wegen, d.h. ohne Antrag der Parteien oder des Sachwalters, über die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung.
  • Das Nachlassgericht hat
    • vor seinem Entscheid
      • eine Verhandlung durchzuführen;
    • seinen Entscheid möglichst rasch, d.h. vor Ablauf der provisorischen Stundung zu treffen,
      • sobald es über die erforderlichen Unterlagen verfügt (zB Vermögens- und Ertrags- bzw. Einkommenslage des Schuldners und auf die Aussicht bzw. den Bericht des Sachwalters)
    • ob eine Sanierungschance besteht und,
    • ob die Gläubiger einem Nachlassvertrag zustimmen werden.

Abweisung des Gesuchs und Konkurseröffnung von Amtes wegen (Abs. 3)

  • Die Konkurseröffnung hat von Amtes wegen (Abs. 3) zu erfolgen,
    • wenn keine Aussicht auf Sanierung besteht;
    • wenn kein Abschluss eines Nachlassvertrages zu erwarten ist;
    • wenn keine Aussicht auf Bestätigung eines Nachlassvertrages (Abs. 3) mehr möglich ist;

Literatur

  • BAUER THOMAS / LUGINBÜHL TANJA, BSK SchKG, Basel 2021, N 1 ff. zu Art. 294 SchKG
  • ABEGG ROGER / WOHLGEMUTH MARC, Erfolgreiche Nachlassstundung über eine Geldtransfer-Finanzdienstleisterin, in: BlSchK 88 (2024) S. 277 ff.

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