Gerichtsgebühr
- Die Gerichtsgebühr für den Entscheid des Nachlassgerichts wird nach 54 GebV SchKG (CHF 200 – 2 500, in besonderen Fällen bis zu CHF 5‘000).
- Die Gerichtsgebühr ist Teil der Verfahrenskosten, welche der Schuldner zu tragen und vorzuschiessen hat.
- Wird der Vorschuss nicht geleistet, ist der Konkurs zu eröffnen (vgl. SK SchKG-Umbach-Spahn/Kesselbach/Exner, N 20).
- In der Praxis wird der Vorschuss häufig mit der Bewilligung auferlegt, unter der Androhung, dass im Säumnisfall die definitive Stundung aufgehoben und der Konkurs eröffnet wird.
Sachwalterkosten
- Der definitive Sachwalter kann in jedem Fall eine Bevorschussung seines Honorars verlangen (vgl. BGE 113 III 148, Erw. 3b).
Literatur
- BAUER THOMAS / LUGINBÜHL TANJA, BSK SchKG, Basel 2021, N 1 ff. zu Art. 294 SchKG
- ABEGG ROGER / WOHLGEMUTH MARC, Erfolgreiche Nachlassstundung über eine Geldtransfer-Finanzdienstleisterin, in: BlSchK 88 (2024) S. 277 ff.
Judikatur
- Sachwalter-Honorar / Bevorschussung
- BGE 113 III 148, Erw. 3b
Weiterführende Informationen
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