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Nachlassverfahren / Nachlassstundung

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Verfahren beim Nachlassgericht

Rechtsgebiet:
Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
definitive Nachlassstundung, Nachlassstundung, Nachlassverfahren, Verfahren beim Nachlassgericht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summarisches Verfahren

  • Das Urteil über die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung ergeht im summarischen Verfahren (ZPO 251 lit. a, ZPO 252 ff.)

Untersuchungsgrundsatz

  • Es gilt der Untersuchungsgrundsatz von ZPO 255 lit. a.

Entscheid von Amtes wegen

  • Über die definitive Nachlassstundung muss entschieden werden
    • von Amtes wegen
    • vor Ablaufder provisorischen Stundung entschieden werden (vgl. SchKG 294 Abs. 1 a.E.)
    • unter Berücksichtigung der massgeblichen Tatsachen und Entscheidungsgrundlagen über die Nachlassstundung,
      • welche vor oder «während der provisorischen Nachlassstundung» geschaffen wurden.
    • aufgrund des mündlich oder schriftlich erstatteten Sachwalter-Berichts.

Öffentliche Bekanntmachung

  • Verhandlungstermin
    • Die öffentliche Bekanntmachung (vgl. SchKG 35) des Verhandlungstermins über die Bewilligung der Definitiven Nachlassstundung ist nicht vorgesehen, kann aber vom Nachlassgericht nach freiem Ermessen angeordnet werden,
      • zB wenn ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden soll (vgl. SchKG 295a)
      • zB wenn bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt ist, dass während der Nachlassstundung über bedeutende Vermögenswerte verfügt werden soll (vgl. SchKG 298 Abs. 2).
  • Entscheid-Veröffentlichung
    • Jedenfalls ist der Entscheid des Nachlassgerichts öffentlich bekannt gemacht (vgl. SchKG 296).

Literatur

  • BAUER THOMAS / LUGINBÜHL TANJA, BSK SchKG, Basel 2021, N 1 ff. zu Art. 294 SchKG
  • ABEGG ROGER / WOHLGEMUTH MARC, Erfolgreiche Nachlassstundung über eine Geldtransfer-Finanzdienstleisterin, in: BlSchK 88 (2024) S. 277 ff.

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