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Summarisches Verfahren
- Das Urteil über die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung ergeht im summarischen Verfahren (ZPO 251 lit. a, ZPO 252 ff.)
Untersuchungsgrundsatz
- Es gilt der Untersuchungsgrundsatz von ZPO 255 lit. a.
Entscheid von Amtes wegen
- Über die definitive Nachlassstundung muss entschieden werden
- von Amtes wegen
- vor Ablaufder provisorischen Stundung entschieden werden (vgl. SchKG 294 Abs. 1 a.E.)
- unter Berücksichtigung der massgeblichen Tatsachen und Entscheidungsgrundlagen über die Nachlassstundung,
- welche vor oder «während der provisorischen Nachlassstundung» geschaffen wurden.
- aufgrund des mündlich oder schriftlich erstatteten Sachwalter-Berichts.
Öffentliche Bekanntmachung
- Verhandlungstermin
- Die öffentliche Bekanntmachung (vgl. SchKG 35) des Verhandlungstermins über die Bewilligung der Definitiven Nachlassstundung ist nicht vorgesehen, kann aber vom Nachlassgericht nach freiem Ermessen angeordnet werden,
- zB wenn ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden soll (vgl. SchKG 295a)
- zB wenn bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt ist, dass während der Nachlassstundung über bedeutende Vermögenswerte verfügt werden soll (vgl. SchKG 298 Abs. 2).
- Entscheid-Veröffentlichung
- Jedenfalls ist der Entscheid des Nachlassgerichts öffentlich bekannt gemacht (vgl. SchKG 296).
Literatur
- BAUER THOMAS / LUGINBÜHL TANJA, BSK SchKG, Basel 2021, N 1 ff. zu Art. 294 SchKG
- ABEGG ROGER / WOHLGEMUTH MARC, Erfolgreiche Nachlassstundung über eine Geldtransfer-Finanzdienstleisterin, in: BlSchK 88 (2024) S. 277 ff.
Weiterführende Informationen
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