- Die Sanierung bestehtin der Beseitigung der finanziellen Schieflage, welche Anlass zum Stundungsgesuch gegeben hat,
- h. die Beseitigung der drohenden oder vorhandenen Zahlungsunfähigkeit,
- h. die Beseitigung der drohenden oder vorhandenen Überschuldung oder
- h. die Tilgung der Forderung des antragsstellenden Gläubigers.
Literatur
- BAUER THOMAS / LUGINBÜHL TANJA, BSK SchKG, Basel 2021, N 1 ff. zu Art. 294 SchKG
- ABEGG ROGER / WOHLGEMUTH MARC, Erfolgreiche Nachlassstundung über eine Geldtransfer-Finanzdienstleisterin, in: BlSchK 88 (2024) S. 277 ff.
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