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Nachlassverfahren / Nachlassstundung

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Konkurs nach vorgängiger Nachlassstundung

Rechtsgebiet:
Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
Konkurs, Nachlassstundung, Nachlassverfahren, vorgängige Nachlassstundung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Nachlassstundung soll nicht länger dauern, als es der Sanierungszweck erfordert:

  • Definition
    • Konkurs nach vorgängiger Nachlassstundung =   Anordnung der Konkurseröffnung, weil der Sanierungsversuch offensichtlich gescheitert ist und kein anderer Stundungsgrund einschlägig ist
  • Grundlagen
    • SchKG 296b lit. b
  • Abgrenzungen
    • Widerruf der Nachlassstundung, vgl. SchKG 298 Abs. 4
    • Widerruf infolge gelungener Sanierung, vgl. SchKG 296a
  • Zweck der Nachlassstundungs-Aufhebung
    • Regelung bei Entfallen der Grundlage für die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung und fehlende Rechtfertigung der Weiterführung einer Nachlassstundung:
      • Negativer Vorgang
      • Vorzeitige Beendigung des Nachlassverfahrens.
  • Voraussetzungen
    • Erhaltung des schuldnerischen Vermögens (lit. a)
      • Reduktion des Haftungssubstrats seit Beginn der Nachlassstundung
        • Abschmelzen des zu Beginn der Stundung den Gläubigern zur Verfügung gestandenden Haftungssubstrats ohne Aussicht auf einen Sanierungserfolg
        • Situation, wonach voraussichtlich kein besseres Liquidationsergebnis erzielt werden kann als in einer umgehenden Konkurseröffnung
        • Vergleich der Dividendenprognosen
        • Konkurseröffnung von Amtes wegen bildet die ultima ratio.
    • Wegfall der Aussicht auf Verwirklichung des Stundungsziels (lit. b)
      • Dahinfallen der Aussicht auf Verwirklichung eines der beiden Stundungsziele:
        • der Sanierung oder
        • der Bestätigung eines Nachlassvertrages.
    • Unredlichkeit des Schuldners (lit. c)
      • Zwei Fehlverhalten, die sich der Schuldner zuschulden kommen lassen hat:
        • Widerhandlung gegenüber Sachwalter-Weisungen
        • Eigenmächtige Vornahme von Rechtsgeschäften, die der Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses bedurften (vgl. SchKG 298 Abs. 2).
    • Ergebnisloses Auslaufen der Stundung
      • Auslaufen der Nachlassstundung, ohne dass das Stundungsziel erreicht und ohne dass fristgerecht ein Verlängerungsgesuch eingereicht wurde
  • Verfahren
    • Keine gesetzlichen Grundlagen zur Verfahrensdurchführung.
    • Es ist einzig festgehalten, dass der Konkurs bei Vorliegen einer von drei Voraussetzungen vom Nachlassgericht von Amtes wegen, d.h. ohne formellen Antrag bzw. Anzeige des Sachwalters, zu eröffnen ist:
      • Das Nachlassgericht wird in der Praxis aufgrund eines entsprechenden Hinweises bzw. einer Empfehlung des Sachwalters oder auf der Basis eines Begehrens eines oder mehrerer Gläubiger vorgehen:
        • Durchführung im summarischen Verfahren (vgl. ZPO 251 lit. a)
        • (beschränkte) Untersuchungsmaxime (vgl. ZPO 255 lit. a)
        • (öffentlich zu publizierende) Konkurseröffnungsverhandlung
        • Vorladung des antragstellenden Gläubigers und / oder des Sachwalters.
    • Die Eröffnung des Konkurses hat in einem separaten Entscheid dem Widerruf der Nachlassstundung voranzugehen.
  • Rechtsmittel + Wirkungen
    • Allgemein
      • Die Beschwerde richtet sich nach der ZPO 319 ff.
    • Rechtskraft des Konkurseröffnungsbescheids
      • Bei Rechtskraft der Konkurseröffnung ergibt sich folgendes:
        • Ersatz der Wirkungen der Nachlassstundung
        • Bildung der Konkursmasse
        • Entzug der dem Schuldner zustehenden Verfügungsbefugnis über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen
        • Dahinfallen der Sachwalter-Funktion
        • Dahinfallen der Funktion des allfälligen Gläubigerausschusses
      • Sachwalter-Honorar
        • Es obliegt dem Nachlassgericht, über das Honorar des Sachwalters und eines allfällig eingesetzten Gläubigerausschusses zu entscheiden.
        • Diese Kosten stellen im Konkursverfahren Masseschulden dar (vgl. SchKG 295).

Literatur

  • ABEGG ROGER / WOHLGEMUTH MARC, Erfolgreiche Nachlassstundung über eine Geldtransfer-Finanzdienstleisterin, in: BlSchK 88 (2024) S. 277 ff.
  • WOHL GEORG J., Konkurs nach vorgängiger Nachlassstundung, in: BlSchK 88 (2024), S. 284 ff.

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