Die Nachlassstundung soll nicht länger dauern, als es der Sanierungszweck erfordert:
- Definition
- Konkurs nach vorgängiger Nachlassstundung = Anordnung der Konkurseröffnung, weil der Sanierungsversuch offensichtlich gescheitert ist und kein anderer Stundungsgrund einschlägig ist
- Grundlagen
- SchKG 296b lit. b
- Abgrenzungen
- Widerruf der Nachlassstundung, vgl. SchKG 298 Abs. 4
- Widerruf infolge gelungener Sanierung, vgl. SchKG 296a
- Zweck der Nachlassstundungs-Aufhebung
- Regelung bei Entfallen der Grundlage für die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung und fehlende Rechtfertigung der Weiterführung einer Nachlassstundung:
- Negativer Vorgang
- Vorzeitige Beendigung des Nachlassverfahrens.
- Regelung bei Entfallen der Grundlage für die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung und fehlende Rechtfertigung der Weiterführung einer Nachlassstundung:
- Voraussetzungen
- Erhaltung des schuldnerischen Vermögens (lit. a)
- Reduktion des Haftungssubstrats seit Beginn der Nachlassstundung
- Abschmelzen des zu Beginn der Stundung den Gläubigern zur Verfügung gestandenden Haftungssubstrats ohne Aussicht auf einen Sanierungserfolg
- Situation, wonach voraussichtlich kein besseres Liquidationsergebnis erzielt werden kann als in einer umgehenden Konkurseröffnung
- Vergleich der Dividendenprognosen
- Konkurseröffnung von Amtes wegen bildet die ultima ratio.
- Reduktion des Haftungssubstrats seit Beginn der Nachlassstundung
- Wegfall der Aussicht auf Verwirklichung des Stundungsziels (lit. b)
- Dahinfallen der Aussicht auf Verwirklichung eines der beiden Stundungsziele:
- der Sanierung oder
- der Bestätigung eines Nachlassvertrages.
- Dahinfallen der Aussicht auf Verwirklichung eines der beiden Stundungsziele:
- Unredlichkeit des Schuldners (lit. c)
- Zwei Fehlverhalten, die sich der Schuldner zuschulden kommen lassen hat:
- Widerhandlung gegenüber Sachwalter-Weisungen
- Eigenmächtige Vornahme von Rechtsgeschäften, die der Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses bedurften (vgl. SchKG 298 Abs. 2).
- Zwei Fehlverhalten, die sich der Schuldner zuschulden kommen lassen hat:
- Ergebnisloses Auslaufen der Stundung
- Auslaufen der Nachlassstundung, ohne dass das Stundungsziel erreicht und ohne dass fristgerecht ein Verlängerungsgesuch eingereicht wurde
- Erhaltung des schuldnerischen Vermögens (lit. a)
- Verfahren
- Keine gesetzlichen Grundlagen zur Verfahrensdurchführung.
- Es ist einzig festgehalten, dass der Konkurs bei Vorliegen einer von drei Voraussetzungen vom Nachlassgericht von Amtes wegen, d.h. ohne formellen Antrag bzw. Anzeige des Sachwalters, zu eröffnen ist:
- Das Nachlassgericht wird in der Praxis aufgrund eines entsprechenden Hinweises bzw. einer Empfehlung des Sachwalters oder auf der Basis eines Begehrens eines oder mehrerer Gläubiger vorgehen:
- Durchführung im summarischen Verfahren (vgl. ZPO 251 lit. a)
- (beschränkte) Untersuchungsmaxime (vgl. ZPO 255 lit. a)
- (öffentlich zu publizierende) Konkurseröffnungsverhandlung
- Vorladung des antragstellenden Gläubigers und / oder des Sachwalters.
- Das Nachlassgericht wird in der Praxis aufgrund eines entsprechenden Hinweises bzw. einer Empfehlung des Sachwalters oder auf der Basis eines Begehrens eines oder mehrerer Gläubiger vorgehen:
- Die Eröffnung des Konkurses hat in einem separaten Entscheid dem Widerruf der Nachlassstundung voranzugehen.
- Rechtsmittel + Wirkungen
- Allgemein
- Die Beschwerde richtet sich nach der ZPO 319 ff.
- Rechtskraft des Konkurseröffnungsbescheids
- Bei Rechtskraft der Konkurseröffnung ergibt sich folgendes:
- Ersatz der Wirkungen der Nachlassstundung
- Bildung der Konkursmasse
- Entzug der dem Schuldner zustehenden Verfügungsbefugnis über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen
- Dahinfallen der Sachwalter-Funktion
- Dahinfallen der Funktion des allfälligen Gläubigerausschusses
- Sachwalter-Honorar
- Es obliegt dem Nachlassgericht, über das Honorar des Sachwalters und eines allfällig eingesetzten Gläubigerausschusses zu entscheiden.
- Diese Kosten stellen im Konkursverfahren Masseschulden dar (vgl. SchKG 295).
- Bei Rechtskraft der Konkurseröffnung ergibt sich folgendes:
- Allgemein
Literatur
- ABEGG ROGER / WOHLGEMUTH MARC, Erfolgreiche Nachlassstundung über eine Geldtransfer-Finanzdienstleisterin, in: BlSchK 88 (2024) S. 277 ff.
- WOHL GEORG J., Konkurs nach vorgängiger Nachlassstundung, in: BlSchK 88 (2024), S. 284 ff.