einstweilen höchstens 4 Monate zur Prüfung
- der wirtschaftlichen Lage und
- der Sanierungsaussicht
Die gesetzliche Grundlage zur Provisorischen Nachlassstundung von SchKG 293a hiezu lautet wie folgt
«1 Das Nachlassgericht bewilligt unverzüglich eine provisorische Stundung und trifft von Amtes wegen weitere Massnahmen, die zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens notwendig sind. Die provisorische Stundung kann vom Nachlassgericht auf Antrag verlängert werden.
2 Die Dauer der provisorischen Stundung darf vier Monate nicht überschreiten. Auf Antrag des Sachwalters oder, wenn kein solcher eingesetzt wurde, des Schuldners kann die provisorische Stundung in begründeten Fällen um höchstens vier Monate verlängert werden.
3 Besteht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs.»
Agenda: Provisorische Nachlassstundung
Im Einzelnen:
- Definition
- Grundlage
- Abgrenzungen
- Zweck der provisorischen Stundung
- Stundungsbewilligung
- Sog. Pre-packs
- Keine Anhörung der Gläubiger
- Dauer der provisorischen Nachlassstundung
- Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung
- Provisorischer Sachwalter
- Verfahren beim Nachlassgericht
- Wirkungen
- Rechtsmittel?
- Kosten
- Konkurseröffnungsentscheid
Literatur
- Allgemein
- BAUER THOMAS / LUGINBÜHL TANJA, BSK SchKG, Basel 2021, N 1 ff. zu Art. 293a SchKG
- ABEGG ROGER / WOHLGEMUTH MARC, Erfolgreiche Nachlassstundung über eine Geldtransfer-Finanzdienstleisterin, in: BlSchK 88 (2024) S. 277 ff.
- Pre-Pack
- BAUER THOMAS / LUGINBÜHL TANJA, BSK SchKG, Basel 2021, N 3c zu Art. 293a SchKG
- VANDEBROEK JOS / HUNKELER DANIEL, Übertragende Sanierung unter neuem Sanierungsrecht: Erste Erfahrungen mit «Prepacks», in: SJZ 2017, 389 ff., inbeso 392
Judikatur
- Pre-pack
- BezGer Bülach, 05.05.2020, EC200010-C/Z 1, Erw. 3 f.
- Rechtsmittel
- BGE 147 III 226, Erw. 4.3.3 ff.