- Legitimiert, die Stundungsverlängerung zu beantragen, sind
- die Parteien, welche den Stundungsantrag selbst gestellt haben.
- der Sachwalter, v.a. in der Konstellation von SchKG 293 lit. c
Literatur
- Allgemein
- BAUER THOMAS / LUGINBÜHL TANJA, BSK SchKG, Basel 2021, N 1 ff. zu Art. 293a SchKG
- ABEGG ROGER / WOHLGEMUTH MARC, Erfolgreiche Nachlassstundung über eine Geldtransfer-Finanzdienstleisterin, in: BlSchK 88 (2024) S. 277 ff.
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