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Bekanntmachung der provisorischen Stundung (öffentliche Stundung)
- Der Gesetzgeber hat die Wirkungen der provisorischen Nachlassstundung in SchKG 293c folgendermassen formuliert:
- «1Die provisorische Stundung hat die gleichen Wirkungen wie eine definitive Stundung.
- 2In begründeten Fällen kann auf die öffentliche Bekanntmachung bis zur Beendigung der provisorischen Stundung verzichtet werden, sofern der Schutz Dritter gewährleistet ist und ein entsprechender Antrag vorliegt. In einem solchen Fall:
- unterbleibt die Mitteilung an die Ämter;
- kann gegen den Schuldner eine Betreibung eingeleitet, nicht aber fortgesetzt werden;
- tritt die Rechtsfolge von Artikel 297 Absatz 4 nur und erst dann ein, wenn die provisorische Stundung dem Zessionar mitgeteilt wird;
- ist ein provisorischer Sachwalter einzusetzen.»
Stille Stundung
- Ausgangslage
- Unterbleibt die öffentliche Bekanntmachung der provisorischen Stundung (vgl. SchKG 293c Abs. 2), gelten sämtliche Verbindlichkeiten, die der Schuldner im Rahmen seiner bisherigen gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eingeht, als vom Sachwalter bewilligt.
- Es gilt das Vertrauensprinzip grundsätzlich uneingeschränkt.
- Voraussetzungen
- Der Sachwalter muss die Möglichkeit haben, sich vom Geschäftsbetrieb, von den internen und externen Geschäftsprozessen und von den damit einhergehenden Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der Entstehung von Masseverbindlichkeiten einen Überblick zu verschaffen.
- Ohne die Betriebskenntnisse darf einem Sachwalter nicht unterstellt werden, mit der Zustimmung zur Fortführung des Betriebs sämtlichen damit verbundenen Verbindlichkeiten das Masseprivileg zuzuerkennen.
- Bezüglich der Dauerschuldverhältnisse gilt eine konkludente Zustimmung nur für die effektiv beanspruchte Leistung.
Literatur
- Allgemein
- BAUER THOMAS / LUGINBÜHL TANJA, BSK SchKG, Basel 2021, N 1 ff. zu Art. 293a SchKG
- ABEGG ROGER / WOHLGEMUTH MARC, Erfolgreiche Nachlassstundung über eine Geldtransfer-Finanzdienstleisterin, in: BlSchK 88 (2024) S. 277 ff.
Weiterführende Informationen
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