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- Definition
- Widerruf der Nachlassstundung = Handelt der Nachlassschuldner der Bestimmung von SchKG 298 Abs. 4 oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.
- Grundlagen
- Abgrenzungen
- Widerruf der Notstundung (vgl. SchKG 348)
- Widerruf des Nachlassvertrags (vgl. SchKG 313)
- Voraussetzungen des Widerrufs
- Widersetzung der Sachwalter-Weisungen
- Verstoss gegen Verbote oder Auflagen gemäss SchKG 248 Abs. 1 + 2
- Schweregrade der Verstösse
- Leichtere Fälle
- Schuldner-Abmahnung oder
- Verbesserung der organisatorischen Verhältnisse
- Schwerere Fälle (vorsätzliche Verstösse und Verstösse zum Nachteil der Gläubiger)
- Sachwalter hat dem Nachlassgericht Anzeigezu erstatten (vgl. SchKG 298 Abs. 4).
- Möglichkeiten des Nachlassgerichts
- Gemäss SchKG 298 Abs. 4 hat das Nachlassgericht (nur) zwei Möglichkeiten:
- 1) Entzug dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen oder
- 2) Konkurseröffnung von Amtes wegen, wenn die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Nachlassstundung nicht mehr gegeben sind.
- Verfahren
- Anhörung des Schuldners und der Gläubiger vor dem Widerruf der Nachlassstundung.
- Dieser Satz wurde mit der Revision 2013 gestrichen, zumal es keinen Widerruf der Nachlassstundung mehr gibt.
- Bei weniger weitgehenden Massnahmen steht es dem Gericht deshalb frei, zu entscheiden, wen es vor seinem Entscheid noch anhören will.
- Konkurseröffnung
- Im Falle der Konkurseröffnungvon Amtes wegen aber sind der Schuldner bzw. der gesuchstellende Gläubiger (Art. 293 lit. b) auch nach geltendem Recht zwingend anzuhören. Das Nachlassgericht kann ferner auch weitere Gläubiger anhören.
- Ebenfalls anzuhören ist der Sachwalter, soweit er seine Anzeige (Abs. 4) nicht bereits mit einer Stellungnahme verbunden hat. Schliesslich empfiehlt es sich, den Gläubigerausschuss anzuhören, falls ein solcher bestellt ist.
- Der Entscheid ist nur dann öffentlich bekannt zu machen, wenn der Konkurs eröffnet oder die Verfügungsbefugnis des Schuldners weiter eingeschränkt wird (Art. 296). Vgl. im Übrigen zum Verfahren Art. 296b N 12–14.
- Rechtsmittel
- Konkurseröffnung
- Zum Rechtsmittelgegen die Konkurseröffnung vgl. SchKG 296b.
- Alle anderen Entscheide
- Für alle anderen Entscheide orientiert sich das Rechtsmittel nach SchKG 295c.
Literatur
- BAUER THOMAS / LUGINBÜHL TANJA, BSK SchKG, Basel 2021, N 30 f. zu Art. 298 SchKG
- WOHL GEORG J., Konkurs nach vorgängiger Nachlassstundung, in: BlSchK 88 (2024), S. 284 ff.
- GMÜNDER HUBERT, Der Betriebsverkauf in den Insolvenzverfahren, Konkurs und Nachlassverfahren des SchKG, Konkursaufschub des OR sowie Chapter 11 des US Bankruptcy Code, SSZR 2018, 223 ff.
- HUNKELER DANIEL / SCHÖNMANN ZENO, Grundriss des Prepacks, Sanierung und Insolvenz von Unternehmen IX, EIZ 2019, 45 ff.
- Hunkeler Daniel/Wohl Georg/Schönmann Zeno, HUNKELER DANIEL / WOHL GEORG J. / SCHÖNMANN ZENO, Nachlassstundung: Keine Beschwerdelegitimation für Gläubiger bei Unternehmensverkäufen, Jusletter 31.5.2021 (Urteilsbesprechung BGer 5A_827/2019)
- LICI SARA, Die Massenentlassung im schweizerischen Recht, Schwellenwerte, Konsultation und Sozialplan unter Berücksichtigung des Arbeitsrechts der Europäischen Union und des Arbeitsvölkerrechts, SSA 2018
- MÜLLER LUKAS / WOHL GEORG J., Bewilligung der Nachlassstundung mit dem Ziel der Betriebsübertragung; ZZZ 2020, 146 ff.
- OEHRI DANIEL, Der Sachwalter im Nachlassverfahren: Ein Diener zweier Herren, AISUF – Arbeiten aus dem Iuristischen Seminar der Universität Freiburg Schweiz 2018
- PFÄFFLI ROLAND, Die Rolle des Grundbuchs in der Insolvenz, Sanierung und Insolvenz von Unternehmen VIII, EIZ 2017, 29 ff.
- VANDEBROEK JOS G. L. / HUNKELER DANIEL, Übertragende Sanierung unter neuem Sanierungsrecht: Erste Erfahrungen mit «Prepacks», SJZ 2017, 389 ff.
Weiterführende Informationen
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