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Nachlassverfahren / Nachlassstundung

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Eingabeform

Rechtsgebiet:
Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
Eingabeform, Forderungseingabe, Nachlassstundung, Nachlassverfahren, Schuldenruf
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Aus Beweisgründen ist die Forderungseingabe mittels eingeschriebenen Briefes einzureichen:

  • Forderungseingabe-Adressat
    • Die Forderungseingabe ist an die in der öffentlichen Bekanntmachung (SHAB-Publikation und/oder Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt) angegebene Adresse einzureichen.
  • Fehlende Adressangabe für die Forderungsanmeldung
    • Fehlt in der öffentlichen Bekanntmachung eine Adressangabe,
      • ist Forderungseingabe dem Sachwalter einzureichen.
  • Beilage von Beweismitteln
    • Der Forderungseingabe sind, obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben,
      • die zweckdienlichen Beweismittel beizulegen,
        • da im Rahmen des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung der Kollokationsplan ohne nochmaligen Schuldenruf erstellt wird (vgl. SchKG 321).
  • Fehlen von Beweismitteln
    • Fehlen bei der Forderungseingabe in der Stundung die Beweismittel,
      • entsteht für den Gläubiger das Risiko,
        • dass
          • die Forderung im Kollokationsplan abgewiesen wird und
          • der Gläubiger zur Wahrung seiner Rechte einen Kollokationsprozess führen muss.
  • Beweismittelrelevanz bei Schuldnerbestreitung
    • Die vom Gläubiger eingereichten Beweismittel sind zudem wesentlich zur Beurteilung des Stimmrechts durch das Nachlassgericht,
      • wenn der Schuldner die Forderung bestreitet (vgl. SchKG 305).

Literatur

  • BAUER THOMAS / LUGINBÜHL TANJA, BSK SchKG, Basel 2021, Art. 300 SchKG

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