LAWINFO

Nachlassverfahren / Nachlassstundung

QR Code

Eingabefrist

Rechtsgebiet:
Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
Eingabefrist, Forderungseingabe, Nachlassstundung, Nachlassverfahren, Schuldenruf
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • 1 Monat

Im Einzelnen ist folgendes zu beachten:

  • Monatsfrist
    • Die Gläubiger haben ihre Forderungen binnen eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung (vgl. SchKG 35) anzumelden,
      • andernfalls sie den in der Publikation angedrohten Rechtsnachteil erleiden.
  • Keine Fristverlängerung durch den Sachwalter
    • Die Eingabefrist kann vom Sachwalter nicht verlängert werden.
  • Längere Frist für Auslandgläubiger?
    • Der Sachwalter kann aber Gläubigern im Ausland eine längere Frist einräumen oder diese verlängern (vgl. SchKG 33 Abs. 2).
  • Fristwiderherstellung
    • Zulässig ist eine Frist-Wiederherstellung gemäss SchKG 33 Abs. 4.
  • Verspätete Forderungseingaben
    • Grundsatz
      • Verspätet angemeldete Forderungen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit des Nachlassvertrages (vgl. SchKG 306 Abs. 1) mitzuberücksichtigen (vgl. SchKG 305).
    • Späterer Konkurs oder Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
      • Im späteren Konkurs und/oder beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
        • können verspätet angemeldete Forderungen längstens bis zum Schluss des Verfahrens berücksichtigt werden,
          • wobei auf Abschlagszahlungen, welche vor der Forderungsanmeldung stattgefunden haben,
            • kein Anspruch mehr besteht (vgl. SchKG 251; BGE 97 III 83 = Pra 1971, 482)
    • Ausschluss vom Stimmrecht
      • Ist die Frist nicht eingehalten,
        • so ist der Gläubiger bei der Verhandlung über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt.
    • Kein Beschwerderecht gegen Bestätigungsentscheid
      • Der verspätet anmeldende Gläubiger ist nicht legitimiert, gegen den Bestätigungsentscheid des Nachlassgerichts Beschwerde zu führen (vgl. SchKG 307; BGer 5A_768/2010, Erw. 4).
  • Keine weiteren Folgen einer Anmeldungsverspätung
    • Einen weitergehenden Einfluss auf die Rechte des Gläubigers hat seine Verspätung der Forderungsanmeldung

Literatur

  • BAUER THOMAS / LUGINBÜHL TANJA, BSK SchKG, Basel 2021, Art. 300 SchKG

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.