- 1 Monat
Im Einzelnen ist folgendes zu beachten:
- Monatsfrist
- Die Gläubiger haben ihre Forderungen binnen eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung (vgl. SchKG 35) anzumelden,
- andernfalls sie den in der Publikation angedrohten Rechtsnachteil erleiden.
- Die Gläubiger haben ihre Forderungen binnen eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung (vgl. SchKG 35) anzumelden,
- Keine Fristverlängerung durch den Sachwalter
- Die Eingabefrist kann vom Sachwalter nicht verlängert werden.
- Längere Frist für Auslandgläubiger?
- Der Sachwalter kann aber Gläubigern im Ausland eine längere Frist einräumen oder diese verlängern (vgl. SchKG 33 Abs. 2).
- Fristwiderherstellung
- Zulässig ist eine Frist-Wiederherstellung gemäss SchKG 33 Abs. 4.
- Verspätete Forderungseingaben
- Grundsatz
- Verspätet angemeldete Forderungen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit des Nachlassvertrages (vgl. SchKG 306 Abs. 1) mitzuberücksichtigen (vgl. SchKG 305).
- Späterer Konkurs oder Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
- Im späteren Konkurs und/oder beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
- können verspätet angemeldete Forderungen längstens bis zum Schluss des Verfahrens berücksichtigt werden,
- wobei auf Abschlagszahlungen, welche vor der Forderungsanmeldung stattgefunden haben,
- kein Anspruch mehr besteht (vgl. SchKG 251; BGE 97 III 83 = Pra 1971, 482)
- wobei auf Abschlagszahlungen, welche vor der Forderungsanmeldung stattgefunden haben,
- können verspätet angemeldete Forderungen längstens bis zum Schluss des Verfahrens berücksichtigt werden,
- Im späteren Konkurs und/oder beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
- Ausschluss vom Stimmrecht
- Ist die Frist nicht eingehalten,
- so ist der Gläubiger bei der Verhandlung über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt.
- Ist die Frist nicht eingehalten,
- Kein Beschwerderecht gegen Bestätigungsentscheid
- Der verspätet anmeldende Gläubiger ist nicht legitimiert, gegen den Bestätigungsentscheid des Nachlassgerichts Beschwerde zu führen (vgl. SchKG 307; BGer 5A_768/2010, Erw. 4).
- Grundsatz
- Keine weiteren Folgen einer Anmeldungsverspätung
- Einen weitergehenden Einfluss auf die Rechte des Gläubigers hat seine Verspätung der Forderungsanmeldung
Literatur
- BAUER THOMAS / LUGINBÜHL TANJA, BSK SchKG, Basel 2021, Art. 300 SchKG
Judikatur
- BGE 97 III 83 = Pra 1971, 482
- BGer 5A_768/2010, Erw. 4
Weiterführende Informationen
- Forderungseingabe / Allgemeine Informationen
- Forderungseingabe / Muster in Deutsch
- Forderungseingabe / Muster in Französisch
- Forderungseingabe / Muster in Italienisch
- Forderungseingabe / Muster in Englisch