Publikationsorgane
Die Publikationsorgane sind:
- Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB)
- Amtsblatt des (Wohn-)Sitzkantons
- Kanton der Zweigniederlassung(en)
Weitere Publikationsorgane
Für eine grössere Reichweite oder bei einem Schuldner mit Auslandbezug:
- Tagespresse
Zeitpunkt
Die Publikation des Schuldenrufs hat zu erfolgen:
- Nach Inventarerstellung während der provisorischen Stundung (vgl. SchKG 299)
- gleichzeitig mit oder nach der Publikation der Bewilligung der definitiven Stundung.
Aufforderung mit Androhung
Die Aufforderung an die Gläubiger zur Forderungseingabe ist zu verbinden mit der
- «Androhung,
- dass sie im Unterlassungsfall bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt sind».
Der Gläubiger, der seine Forderung nicht fristgerecht anmeldet,
- ist vom Verfahren insofern ausgeschlossen,
- als er bei der Ermittlung des Quorums für die Zustimmung zum Nachlassvertrag nicht mitgerechnet wird;
- verliert seine Gläubigerrechte gegenüber Mitverpflichteten aber nicht.
Davon abgesehen nimmt der Gläubiger von dem Moment an, an dem er seine Forderung angemeldet hat, gleichberechtigt wie die übrigen Gläubiger am Nachlassverfahren teil.
Kommt ein Nachlassvertrag zustande,
- ist dieser auf alle Nachlassforderungen anwendbar,
- unabhängig davon,
- ob die Forderungen rechtzeitig, verspätet oder gar nicht angemeldet wurden (SchKG 310 Abs. 1).
- unabhängig davon,
Literatur
- Fritzsche / Walder, Bd. II, §73 N 6
- Amonn / Walther, § 54 N 56
- Jaeger, N 5
Weiterführende Informationen
- Gläubigerversammlung
- Nachlassvertrag
- Annahme Nachlassvertrag
- Zweigniederlassung