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Nachlassverfahren / Nachlassstundung

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Spezialanzeige an bekannte Gläubiger

Rechtsgebiet:
Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
bekannte Gläubiger, Nachlassstundung, Nachlassverfahren, Schuldenruf, Spezialanzeige
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gläubiger mit bekanntem Namen und Wohnort sind vom Sachwalter mit einem Exemplar der Bekanntmachung, einer sog. «Spezialanzeigen» (Druckabzug des Publikationstextes), zu informieren:

  • Spezialanzeigen
    • Mit der Zustellung von Spezialanzeigen (Ordnungsvorschrift) sollen möglichst alle Gläubiger erfasst und informiert werden,
      • um ein zuverlässiges Bild über den Schuldenstand zu erlangen.
    • Für das Konkursrecht besteht eine analoge Regelung (vgl. SchKG 233; KOV 40).
  • Informationsherkunft
    • Die Gläubiger-Kenntnis ergibt sich aus den Büchern des Schuldners oder aus anderen Unternehmens-Quellen.
    • Aus fehlerhaften Gläubigerinformation in den Büchern des Schuldners können keine Rechte abgeleitet werden.
    • Daher sollten sich alle Gläubiger des Schuldners auf die Anmeldefrist von einem Monat gemäss Publikation abstützen.

  • Anmeldungs-Versäumnis
    • Versäumen Gläubiger, die mit der sog. «Spezialanzeige» informiert wurden, die fristgerechte Forderungsanmeldung, treffen sie die gleichen Rechtsfolgen wie die übrigen Gläubiger, deren Forderungen nicht aus den Büchern ersichtlich waren.
  • Nachlass mit Vermögensabtretung
    • Bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung haben sich die Gläubiger spätestens im Kollokationsverfahren (vgl. SchKG 321) zu vergewissern, ob ihre Forderungen berücksichtigt werden.

Literatur

  • BAUER THOMAS / LUGINBÜHL TANJA, BSK SchKG, Basel 2021, N 7a zu Art. 300 SchKG

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