Gläubiger mit bekanntem Namen und Wohnort sind vom Sachwalter mit einem Exemplar der Bekanntmachung, einer sog. «Spezialanzeigen» (Druckabzug des Publikationstextes), zu informieren:
- Spezialanzeigen
- Mit der Zustellung von Spezialanzeigen (Ordnungsvorschrift) sollen möglichst alle Gläubiger erfasst und informiert werden,
- um ein zuverlässiges Bild über den Schuldenstand zu erlangen.
- Für das Konkursrecht besteht eine analoge Regelung (vgl. SchKG 233; KOV 40).
- Mit der Zustellung von Spezialanzeigen (Ordnungsvorschrift) sollen möglichst alle Gläubiger erfasst und informiert werden,
- Informationsherkunft
- Die Gläubiger-Kenntnis ergibt sich aus den Büchern des Schuldners oder aus anderen Unternehmens-Quellen.
- Aus fehlerhaften Gläubigerinformation in den Büchern des Schuldners können keine Rechte abgeleitet werden.
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Daher sollten sich alle Gläubiger des Schuldners auf die Anmeldefrist von einem Monat gemäss Publikation abstützen.
- Anmeldungs-Versäumnis
- Versäumen Gläubiger, die mit der sog. «Spezialanzeige» informiert wurden, die fristgerechte Forderungsanmeldung, treffen sie die gleichen Rechtsfolgen wie die übrigen Gläubiger, deren Forderungen nicht aus den Büchern ersichtlich waren.
- Nachlass mit Vermögensabtretung
- Bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung haben sich die Gläubiger spätestens im Kollokationsverfahren (vgl. SchKG 321) zu vergewissern, ob ihre Forderungen berücksichtigt werden.
Literatur
- BAUER THOMAS / LUGINBÜHL TANJA, BSK SchKG, Basel 2021, N 7a zu Art. 300 SchKG
Judikatur
- BGE 97 III 83 = Pra 1971, 482
- BGer 5A_768/2010, Erw. 4
Weiterführende Informationen
- Forderungseingaben
- Kollokationsplan
- Kollokationsprozess