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Nachlassverfahren / Nachlassstundung

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Schuldner-Erklärung zu Forderungseingaben

Rechtsgebiet:
Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
Forderungseingaben, Nachlassstundung, Nachlassverfahren, Schuldner-Erklärung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gemäss SchKG 300 Abs. 2 hat der Sachwalter zu den eingegebenen Gläubiger-Forderungen die Erklärung des Schuldners einzuholen:

  • Inhalt der Schuldner-Erklärung
    • Die Erklärung des Schuldners zu beinhalten
      • Anerkennung oder Bestreitung der von den Gläubigern eingegebenen Forderungen;
      • Stellungnahme
        • zum beanspruchten Rang bei besicherten Forderungen;
        • zur Gläubigerklasse bei ungesicherten Forderungen.
  • Begründungsobliegenheit
    • Der Schuldner hat seine Aussage zu begründen,
      • weil SchKG 300 Abs. 2 vom ihm eine «Erklärung» verlangt.
  • Erklärungszweck
    • Die Schuldner-Erklärung bildet eine wesentliche Grundlage
      • für die Einschätzung seiner Vermögenslage (SchKG. 302 Abs. 1) und
      • für die Beurteilung der Stimmberechtigung bei bestrittenen Forderungen (SchKG 305 Abs. 3).
  • Form der Schuldner-Erklärung
    • Die Schuldner-Erklärung hat zu erfolgen
      • in schriftlicher Form oder
      • in Form eines Protokolls.
  • Bestreitungsvermerk
    • Die vom Schuldner bestrittenen Forderungen sind vom Sachwalter im Forderungsverzeichnis mit einem Bestreitungsvermerk zu ergänzen.
  • Forderungsbestreitung
    • Die Wirkung der Forderungsbestreitung durch den Schuldner erschöpft sich darin,
      • dass das Nachlassgericht zu entscheiden hat,
        • ob und zu welchem Betrag diese Forderungen bei der Zustimmung zum Nachlassvertrag mitzuzählen sind (vgl. SchKG 305 Abs. 3);
      • dass das Nachlassgericht beim ordentlichen Nachlassvertrag dem Gläubiger einer bestrittenen Forderung eine Frist von 20 Tagen anzusetzen hat,
        • zur gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs,
          • andernfalls er der Sicherstellung seiner Nachlass-Dividende verlustig geht (vgl. SchKG 315 Abs. 1).
  • Keine Bindungswirkung der Schuldner-Erklärung
    • Die Schuldner-Erklärung ist nicht bindend für
      • den Sachwalter
      • das Nachlassgericht
      • die Liquidationsorgane im Rahmen der Nachlassliquidation bei der Kollokationsplan-Erstellung.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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