Gemäss SchKG 300 Abs. 2 hat der Sachwalter zu den eingegebenen Gläubiger-Forderungen die Erklärung des Schuldners einzuholen:
- Inhalt der Schuldner-Erklärung
- Die Erklärung des Schuldners zu beinhalten
- Anerkennung oder Bestreitung der von den Gläubigern eingegebenen Forderungen;
- Stellungnahme
- zum beanspruchten Rang bei besicherten Forderungen;
- zur Gläubigerklasse bei ungesicherten Forderungen.
- Die Erklärung des Schuldners zu beinhalten
- Begründungsobliegenheit
- Der Schuldner hat seine Aussage zu begründen,
- weil SchKG 300 Abs. 2 vom ihm eine «Erklärung» verlangt.
- Der Schuldner hat seine Aussage zu begründen,
- Erklärungszweck
- Die Schuldner-Erklärung bildet eine wesentliche Grundlage
- für die Einschätzung seiner Vermögenslage (SchKG. 302 Abs. 1) und
- für die Beurteilung der Stimmberechtigung bei bestrittenen Forderungen (SchKG 305 Abs. 3).
- Die Schuldner-Erklärung bildet eine wesentliche Grundlage
- Form der Schuldner-Erklärung
- Die Schuldner-Erklärung hat zu erfolgen
- in schriftlicher Form oder
- in Form eines Protokolls.
- Die Schuldner-Erklärung hat zu erfolgen
- Bestreitungsvermerk
- Die vom Schuldner bestrittenen Forderungen sind vom Sachwalter im Forderungsverzeichnis mit einem Bestreitungsvermerk zu ergänzen.
- Forderungsbestreitung
- Die Wirkung der Forderungsbestreitung durch den Schuldner erschöpft sich darin,
- dass das Nachlassgericht zu entscheiden hat,
- ob und zu welchem Betrag diese Forderungen bei der Zustimmung zum Nachlassvertrag mitzuzählen sind (vgl. SchKG 305 Abs. 3);
- dass das Nachlassgericht beim ordentlichen Nachlassvertrag dem Gläubiger einer bestrittenen Forderung eine Frist von 20 Tagen anzusetzen hat,
- zur gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs,
- andernfalls er der Sicherstellung seiner Nachlass-Dividende verlustig geht (vgl. SchKG 315 Abs. 1).
- zur gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs,
- dass das Nachlassgericht zu entscheiden hat,
- Die Wirkung der Forderungsbestreitung durch den Schuldner erschöpft sich darin,
- Keine Bindungswirkung der Schuldner-Erklärung
- Die Schuldner-Erklärung ist nicht bindend für
- den Sachwalter
- das Nachlassgericht
- die Liquidationsorgane im Rahmen der Nachlassliquidation bei der Kollokationsplan-Erstellung.
- Die Schuldner-Erklärung ist nicht bindend für
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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