Der Widerruf des Nachlassvertrages führt zu einem Dahinfallen des ganzen Nachlassvertrages.
Der Widerruf gilt als kollektive Massnahme (SchKG 313), die sowohl beim ordentlichen Nachlassvertrag (Dividendenvergleich) als auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich) angewandt werden kann:
- Zuständige Instanz
- Nachlassrichter, welcher den Nachlassvertrag bestätigte
- Gesuch
- Betroffener Gläubiger
- Voraussetzungen
- Zustandekommen des Nachlassvertrages auf unredliche Weise (SchKG 313)
- Hinwirken auf das Zustandekommen des Nachlassvertrages mit nach Treu und Glauben verletzendem Verhalten
- Sachverhalt, der erst nach Bestätigung des Nachlassvertrages bekannt wurde
- Anwendungsfälle
- zB Gläubigerbegünstigung
- zB Gläubigerbenachteiligung, durch unerlaubte Nebenversprechen (vgl. SchKG 312 und OR 20)
- zB Vermögensverheimlichung
- zB unwahre Angaben zum Vermögensbestand
- zB sonstige Gläubigertäuschung (vgl. OR 28)
- zB Stimmenkauf
- zB Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages (StGB 168 und StGB 170)
- Wirkungen
- für alle Gläubiger
- Beseitigung aller durch den Nachlassvertrag begründeten Rechte und Pflichten, wie wenn der Nachlassvertrag nie bestätigt worden wäre
- Verlust der nachlassvertraglichen Rechte verlangt eine nähere Prüfung mit den Widerrufsfolgen im konkreten Einzelfall (mehr Schaden als Nutzen?)
- Möglichkeit aller Gläubiger, den ehemaligen Nachlassschuldner zu betreiben
- Widerruf gilt als materieller Konkursgrund (SchKG 313 Abs. 2)
- Teilnahme in dem durch den Widerruf ausgelösten Konkurs
- alle Nachlassgläubiger
- alle Neugläubiger
- Verfahren
- nach den Bestimmungen für das Bestätigungsverfahren (SchKG 313 Abs. 2)
- öffentliche Publikation des Widerrufs
- Handelsregistereintrag (HRegV 160 Abs. 4)
- Instanzenzug
- nach den Bestimmungen für das Bestätigungsverfahren (SchKG 313 Abs. 2)
Der Nachlassschuldner wird beim Nachlassrichter dann den Widerruf des Nachlassvertrages beantragen können, wenn er von allen Gläubigern die schriftliche Erklärung vorlegen, dass diese ihre Forderungseingaben zurückziehen (vgl. SchKG 195).