Neue Verbindlichkeiten als Massaschulden
- Verpflichtungen, die der Schuldner bzw. der Sachwalter nach Stundungsbewilligung im Rahmen der Verfügungsbefugnis eingehen sind Massaverbindlichkeiten (SchKG 310 II). Sie sind vorab und voll zu bezahlen.
- Nur durch diese Qualifikation der neuen Verbindlichkeiten ist eine Betriebsweiterführung möglich.
Literatur
- ARROYO MANUEL, Zu Sinn und Tragweite von Art. 310 Abs. 2 SchKG im Nachlassverfahren — Verbindlichkeiten der Masse, BJM 2003, 233 ff.
- BÖNI WALTER, Die Masseverbindlichkeiten im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, B1SchK 26 (1962), 33 ff., 65 ff., 97 ff. und 129 ff.
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