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Organhaftung / Aktienrechtliche Verantwortlichkeit

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Geschädigte Personen

Rechtsgebiet:
Organhaftung / Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
Stichworte:
Organhaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  1. Gesellschaft
  2. Aktionär
    • ACHTUNG: ist in erster Linie die Gesellschaft selbst geschädigt bzw. ist der Aktionär lediglich indirekt (z.B. durch Verminderung des Aktienwertes) geschädigt, so
      • muss er ausserhalb eines Konkurses die Entschädigung (des Gesamtschadens) an die Gesellschaft verlangen (Art. 756 OR);
      • kann er im Konkursfall erst nach Abtretung der Ansprüche durch die Konkursverwaltung klagen (Art. 757 OR; Art. 260 SchKG);
  3. Gläubigerder Gesellschaft
    • ACHTUNG: ist die Gesellschaft selbst geschädigt bzw. ist der Gläubiger lediglich indirekt (z.B. durch Zahlungsverzug) geschädigt, so kann er eine Entschädigung nur im Konkurs der Gesellschaft verlangen (Art. 757 OR) sowie:
      • erst nach Abtretung der Ansprüche durch die Konkursverwaltung (Art. 260 SchKG);
      • in der Höhe des Gesamtschadens der Gesellschaft (einheitlicher Anspruch der Gläubigergesamtheit).
Weiterführende Informationen

» Gerichtliches Vorgehen

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