- Gesellschaft
- Aktionär
- ACHTUNG: ist in erster Linie die Gesellschaft selbst geschädigt bzw. ist der Aktionär lediglich indirekt (z.B. durch Verminderung des Aktienwertes) geschädigt, so
- muss er ausserhalb eines Konkurses die Entschädigung (des Gesamtschadens) an die Gesellschaft verlangen (Art. 756 OR);
- kann er im Konkursfall erst nach Abtretung der Ansprüche durch die Konkursverwaltung klagen (Art. 757 OR; Art. 260 SchKG);
- ACHTUNG: ist in erster Linie die Gesellschaft selbst geschädigt bzw. ist der Aktionär lediglich indirekt (z.B. durch Verminderung des Aktienwertes) geschädigt, so
- Gläubigerder Gesellschaft
- ACHTUNG: ist die Gesellschaft selbst geschädigt bzw. ist der Gläubiger lediglich indirekt (z.B. durch Zahlungsverzug) geschädigt, so kann er eine Entschädigung nur im Konkurs der Gesellschaft verlangen (Art. 757 OR) sowie:
- erst nach Abtretung der Ansprüche durch die Konkursverwaltung (Art. 260 SchKG);
- in der Höhe des Gesamtschadens der Gesellschaft (einheitlicher Anspruch der Gläubigergesamtheit).
- ACHTUNG: ist die Gesellschaft selbst geschädigt bzw. ist der Gläubiger lediglich indirekt (z.B. durch Zahlungsverzug) geschädigt, so kann er eine Entschädigung nur im Konkurs der Gesellschaft verlangen (Art. 757 OR) sowie:
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