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Organhaftung / Aktienrechtliche Verantwortlichkeit

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Gerichtliches Vorgehen

Rechtsgebiet:
Organhaftung / Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
Stichworte:
Organhaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gerichtsstand

Für Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am

  • Wohnsitz des beklagten Organs oder
  • Sitz der Gesellschaft

zuständig (Art. 40 ZPO).

Verfahrenskosten

Die Kosten eines Gerichtsverfahrens richten sich in der Regel nach der Höhe des jeweiligen Streitwertes, d.h. nach dem eingeklagten Schaden.

Weiterführende Informationen

» Prozessfinanzierung

» Prozesskaution

» Prozessentschädigung

Streitwert

Mittelbar geschädigte Aktionäre und Gläubiger müssen ausserhalb eines Konkurses Entschädigung an die Gesellschaft verlangen, d.h. den Gesamtschaden der Gesellschaft einklagen:

  • unverhältnismässig hohen Gerichts- und Parteikosten
  • als Klagehindernis für den einzelnen Geschädigten

Mögliche Abhilfe:

Das Gericht kann die Prozesskosten nach eigenem Ermessen verteilen, wenn sich eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah (Art. 107 Abs. 1 Ziff. b ZPO).

Beweislast

Entsprechend den allgemeinen Beweisregeln muss ein Geschädigter er selbst für den Beweis seiner Anspruchsgrundlagen sorgen (Art. 8 ZGB). Zu beweisen sind:

  • der entstandene, geldwerte Schaden;
  • die begangene Pflichtverletzung;
  • der Zusammenhang zwischen Schaden und Pflichtverletzung;
  • das Verschulden des betreffenden Organs.

Beweiserleichterung

Häufig ist die genaue Höhe des entstandenen Schadens nur schwierig zu beziffern. In solchen Fällen kann der Schaden im Sinne einer Beweiserleichterung aufgrund einer blossen Schätzung als ausgewiesen gelten (Art. 42 Abs. 2 OR).

Der Geschädigte hat  alle relevanten Umstände

  • betreffend Eintritt
  • bzw. Abschätzung der Schadenshöhe

soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen.  

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