Gerichtsstand
Für Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am
- Wohnsitz des beklagten Organs oder
- Sitz der Gesellschaft
zuständig (Art. 40 ZPO).
Verfahrenskosten
Die Kosten eines Gerichtsverfahrens richten sich in der Regel nach der Höhe des jeweiligen Streitwertes, d.h. nach dem eingeklagten Schaden.
Streitwert
Mittelbar geschädigte Aktionäre und Gläubiger müssen ausserhalb eines Konkurses Entschädigung an die Gesellschaft verlangen, d.h. den Gesamtschaden der Gesellschaft einklagen:
- unverhältnismässig hohen Gerichts- und Parteikosten
- als Klagehindernis für den einzelnen Geschädigten
Mögliche Abhilfe:
Das Gericht kann die Prozesskosten nach eigenem Ermessen verteilen, wenn sich eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah (Art. 107 Abs. 1 Ziff. b ZPO).
Beweislast
Entsprechend den allgemeinen Beweisregeln muss ein Geschädigter er selbst für den Beweis seiner Anspruchsgrundlagen sorgen (Art. 8 ZGB). Zu beweisen sind:
- der entstandene, geldwerte Schaden;
- die begangene Pflichtverletzung;
- der Zusammenhang zwischen Schaden und Pflichtverletzung;
- das Verschulden des betreffenden Organs.
Beweiserleichterung
Häufig ist die genaue Höhe des entstandenen Schadens nur schwierig zu beziffern. In solchen Fällen kann der Schaden im Sinne einer Beweiserleichterung aufgrund einer blossen Schätzung als ausgewiesen gelten (Art. 42 Abs. 2 OR).
Der Geschädigte hat alle relevanten Umstände
- betreffend Eintritt
- bzw. Abschätzung der Schadenshöhe
soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen.
Weiterführende Informationen zum gerichtlichen Vorgehen
» Prozessuale Aspekte der VR-Haftung