Das Prozedere von der Idee bis zur Patenterteilung gestaltet sich wie folgt:
- Patentrecherche
- Prüfung der Erfindung durch einen Patent-Anwalt
- Patentanmeldung / Beschreibung des Patentanspruchs
- Eingangsprüfung / Hinterlegungsbescheinigung
- Amtliche Vorprüfung
- Prüfung
- Patenterteilung
- Patentschrift
Tipp 5:
Die Schweiz und Fürstentum Liechtenstein sind ein Schutzgebiet und es gilt einheitliches Patentrecht.
Aufgrund des Patent-Zusammenarbeitsvertrags Schweiz-Liechtenstein gilt für die beiden Länder im Patentbereich einheitliches Recht. Beide Länder bilden somit ein gemeinsames Schutzgebiet und können nicht einzeln bestimmt werden. Ein Patent für die Schweiz entfaltet also auch im Fürstentum Liechtenstein seine Wirkung und umgekehrt.
Vgl. Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag) vom 22.12.1978 (SR 0.232.149.514; in Kraft seit 01.04.1980)
Tipp 6:
Patentierung ja oder nein?
Der wichtigste Entscheid ist derjenige, patentieren lassen ja oder nein?
- Mit der Patentierung wird die Erfindung detailliert offengelegt.
- Oft ist die Patenturkunde die Anleitung zum Ideenraub.
- Nur wer genügend Mittel für die Geltendmachung von Patentverletzungen hat, findet den wirklichen Nutzen einer Patentierung.
Lassen Sie sich hiezu von einem Patent-Anwalt beraten!
Tipp 7:
Erfindungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entstehen, gehören grundsätzlich dem Arbeitgeber (OR 332).
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Patente / Patentrecht / Patentsc...Einleitung: Patente / Patentrecht / Patent...Autoren:Immaterialgüterrecht SchweizEinleitung zum Immaterialgüterrecht in der...Autoren:Lizenzrecht / LizenzvertragEinleitung zu Lizenz / LizenzrechtAutoren:Urheberrecht / CopyrightEinleitung zum Urheberrecht / Copyright / ...Autoren:DesignrechtEinleitung zum Designrecht / Schutz von De...Autoren:KennzeichenrechteEinleitung zu Kennzeichenrechten
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht